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Vernehmlassung 2011/73: Bundesgesetz über die internationale Quellenbesteuerung (IQG) · 18 Seiten
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Bundesgesetz über die internationale Quellenbesteuerung 641.91xx
3 Ist gültig Einsprache erhoben worden, so überprüft die ESTV die Verfügung ohne Bindung an die gestellten Anträge und erlässt einen begründeten Einspracheentscheid.
4 Der Einspracheentscheid der ESTV unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
Art. 36 Geheimhaltungspflicht
1 Wer mit dem Vollzug der Bestimmungen der Abkommen und dieses Gesetzes betraut ist oder zu deren Vollzug beigezogen wird, hat gegenüber anderen Amtsstellen und Privaten über die in Ausübung dieser Tätigkeit gemachten Wahrnehmungen Stillschweigen zu bewahren und den Einblick in amtliche Akten zu verweigern.
2 Keine Geheimhaltungspflicht besteht:
a. für die ESTV bei Meldungen an die Partnerstaaten;
b. für die ESTV bei Erteilung von Auskünften im Rahmen der Sicherung des Abkommenszwecks;
c. gegenüber Organen der Rechtspflege und der Verwaltung, die vom Bundesrat allgemein oder vom EFD im Einzelfall zur Einholung amtlicher Auskünfte bei den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden ermächtigt worden sind;
d. bei Feststellungen über Widerhandlungen gegen eidgenössische oder kantonale Verwaltungsgesetze oder gegen das Strafgesetzbuch (StGB)11, wenn das EFD die Ermächtigung zur Anzeige erteilt.
3 Feststellungen über Dritte, die anlässlich einer Prüfung nach Artikel 33 Absatz 2 einer schweizerischen Zahlstelle gemacht werden, dürfen nur für die Durchführung des anwendbaren Abkommens verwendet werden.
4 Das Bankgeheimnis und andere gesetzlich geschützte Berufsgeheimnisse sind zu wahren.
10. Abschnitt: Strafbestimmungen
Art. 37 Hinterziehung, Verletzung der Meldepflicht
1 Mit Busse bis zu 250 000 Franken wird bestraft, sofern nicht die Strafbestimmungen der Artikel 14–16 des Bundesgesetzes vom 22. März 197412 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) anwendbar sind, wer vorsätzlich zum eigenen Vorteil oder zum Vorteil einer anderen Person:
a. eine Hinterziehung begeht, indem er oder sie:
11 SR 311.0
12 SR 313.0