Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/93: Verordnung über die Bescheinigungspflichten bei Mitarbeiterbeteiligungen (Mitarbeiterbescheinigungsverordnung, MBV) · 15 Seiten

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Verordnung über die Bescheinigungspflichten bei Mitarbeiterbeteiligungen

Absatz 3

Da die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter nach dem Wegzug aus der Schweiz im Ausland ansässig ist und deshalb hier keinen Mitwirkungspflichten mehr unterliegt, muss der Arbeitgeber die Realisation des geldwerten Vorteils der kantonalen Steuerbehörde seines Sitzkantons melden, damit die erweiterte Quellensteuer erhoben werden kann. Diese Behörde informiert die kantonale Steuerbehörde des letzten Wohnsitzkantons der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters durch Weiterleitung der Meldung.

Absatz 4

Verfügt der Arbeitgeber in der Schweiz nur über eine Betriebsstätte, so unterliegt er der Meldepflicht an den Betriebsstättekanton. Die Betriebsstätte selber unterliegt nicht der Meldepflicht, da Fälle möglich sind, wo ein in der Schweiz ansässiger Mitarbeiter vom ausländischen Arbeitgeber entlöhnt wird. Möglich ist auch, dass der Arbeitgeber über mehrere Betriebsstätten verfügt. Diesfalls hat diejenige Betriebsstätte, welche den entsprechenden Lohn ausrichtet, die Meldung der für sie zuständigen kantonalen Steuerverwaltung zu erstatten.

2.3 Sonderfälle

In diesem Kapitel werden Sachverhalte geregelt, deren Handhabung in der Vergangenheit in der Praxis immer wieder zu Unsicherheiten geführt hat. Hauptsächlich betrifft dies den vorzeitigen Wegfall von Sperrfristen bei Mitarbeiteraktien oder deren vorzeitige Rückgabe.

Artikel 9 Vorzeitiger Wegfall der Sperrfrist bei Mitarbeiteraktien

Absatz 1

Es kommt immer wieder vor, dass die Arbeitgeber die Verfügungssperre vorzeitig aufheben. Die Gründe können vielseitig sein, wie etwa vorzeitige Pensionierung, Freistellung, Fusion usw. Mit der vorzeitigen Aufhebung der Verfügungssperre erzielt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter im Zeitpunkt der Freigabe zusätzliches Erwerbseinkommen.

Absatz 2

Die bisherige Praxis und Rechtsprechung stellten für die Annahme des zusätzlichen Erwerbseinkommens auf folgende Überlegung ab: Wenn beispielsweise Mitarbeiteraktien ursprünglich für zehn Jahre gesperrt waren und nun nach fünf Jahren freigegeben werden, so wurde der Steuerwert der Aktien bei Erwerb mit dem Diskont für zehn Jahre zu stark reduziert. Angesichts dieser Feststellung drängt sich die Frage auf, ob nicht die ursprüngliche Veranlagung im Rahmen eines Nachsteuerverfahrens korrigiert werden müsste. Eine solche Korrektur der Veranlagung im Erwerbszeitpunkt hat die jüngste Rechtsprechung jedoch verneint, weil der vorzeitige Wegfall der Sperrfrist keine neue Tatsache ist (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 26. August 2010, i.S. M.K., Erw. 2.2.1). Der Grund für den später eingetretenen vorzeitigen Wegfall kann nämlich im Zeitpunkt der ursprünglichen Veranlagung nicht bereits gegeben sein. Somit ist der vorzeitige Wegfall der Sperrfrist ein eigener Realisationstatbestand.

Absatz 3

Die in diesem Absatz aufgeführte Formel ist diejenige, die bei Anwendung des Diskonts von 6% pro Sperrjahr nach Artikel 17b Absatz 2 heranzuziehen ist. Als Parameter (n) ist hier aber die restliche Sperrfrist heranzuziehen. Dabei können auch angebrochene Jahre (auf drei Kommastellen gerundet) eingesetzt werden.

Beispiel: Mitarbeiter A hat am 15. März 2008 eine für 10 Jahre gesperrte Mitarbeiteraktie unentgeltlich zugeteilt erhalten. Am 30. September 2011 geht Mitarbeiter A vorzeitig in Pension. Entsprechend dem Beteiligungsplan fällt bei diesem Ereignis eine noch bestehende Sperrfrist vorzeitig weg. Damit wird per 30. September 2011 die grundsätzlich noch bis zum 15. März 2018 gesperrte Mitarbeiteraktie sofort frei verfügbar. Anders ausgedrückt wird in