Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/93: Verordnung über die Bescheinigungspflichten bei Mitarbeiterbeteiligungen (Mitarbeiterbescheinigungsverordnung, MBV) · 15 Seiten

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Verordnung über die Bescheinigungspflichten bei Mitarbeiterbeteiligungen

diesem Zeitpunkt die noch für 6,46 Jahre (n) gesperrte Aktie in eine ungesperrte Aktie umgewandelt. Beträgt der (volle) Börsenkurs am 30. September 2011 beispielsweise CHF 1’500.- pro Aktie (x), dann beträgt der - unter Berücksichtigung der noch ausstehenden 6,46 Sperrfristjahre - reduzierte Verkehrswert in Anwendung von Art. 17b Abs. 2 DBG lediglich 68,632% (100 / 1,06 6,46) des vollen Verkehrswerts, d.h. CHF 1'029.50. Diese Differenz zwischen dem vollen Verkehrswert (CHF 1'500.00) und dem reduzierten Verkehrswert

(1'029.50) stellt das im Zeitpunkt des vorzeitigen Wegfalls der Sperrfrist zu bescheinigende steuerbare Erwerbseinkommen von CHF 470.50 dar. Mathematisch entspricht diese Berechnung der Formel (x – x / 1,06 n), bzw. (1'500.00 - 1'500.00 / 1,06 6,46).

Absatz 4

Die hier aufgeführten Voraussetzungen entsprechen sinngemäss denjenigen unter Artikel 4 hiervor.

Artikel 10 Rückgabe von Mitarbeiteraktien

Absatz 1

In der Praxis wurde erkannt, dass die entschädigungslose Rückgabe von Mitarbeiteraktien oder deren Rückgabe unter dem Verkehrswert bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu mitunter stossenden Ergebnissen für die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter führen konnte. Deshalb drängte sich eine Korrektur auf. Dabei kamen die Veranlagungsbehörden zu unterschiedlichen Lösungen. So hat das nordwestschweizerische Konkordat, dazu gehören die Steuerämter der Kantone AG, BL, BS und SO, in der Vereinbarung über die Anrechnung von "Minuslohn" bei Verfall von Mitarbeiterbeteiligungsrechten vom 5. November 2002 (vgl.

Steuerrevue 2003, S. 570) den Begriff "Minuslohn" geprägt und dabei die Verrechnung des Rückgabepreises mit dem Lohn zugelassen. Dadurch wurde den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Lohnausweis ein reduzierter Lohn ausgewiesen. Die meisten andern Veranlagungsbehörden haben aufgrund von Artikel 339a OR auf einkommenssteuerlich abziehbare Gewinnungskosten geschlossen. Nach dieser Praxis ist der Lohn im Lohnausweis in der ganzen Höhe auszuweisen, der Rückgabepreis wird in der Steuererklärung abgezogen. Die neueste Rechtsprechung (vgl. Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz vom 26. August 2010, i.S. M.K., Erw. 2.2.3 und Steuerrekurskommission II des Kantons Zürich im Entscheid vom 17. Mai 2002, publiziert in der Zürcher Steuerpraxis 4/2002, S. 302) qualifizierte dieses Vorgehen als rechtens, weil sie der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entspreche. Absatz 1 folgt nun dieser Rechtsprechung. Zu bescheinigen ist dabei die Differenz zwischen dem Verkehrs- oder Formelwert der Aktie bei Rückgabe und dem Rückgabepreis.

Absatz 2

Die in diesem Absatz aufgeführte Formel ist wiederum diejenige, die bei Anwendung des Diskonts von 6% pro Sperrjahr nach Artikel 17b Absatz 2 heranzuziehen ist. Als Parameter (n) ist auch hier die restliche Sperrfrist heranzuziehen. Dies ergibt den steuerlich reduzierten Verkehrs- oder Formelwert im Zeitpunkt der Rückgabe. Nach Abzug des Rückgabepreises resultiert die Differenz, die in der Steuererklärung einkommensmindernd geltend gemacht werden kann.

Beispiel: Mitarbeiter A hat am 15. März 2008 eine für 10 Jahre gesperrte Mitarbeiteraktie erworben. Am 30. September 2011 kündigt der Mitarbeiter A sein Arbeitsverhältnis. Entsprechend dem Beteiligungsplan hat er die Aktie zum ursprünglichen Erwerbspreis von CHF 800.00 zurückzugeben. Könnte Mitarbeiter A frei über die Mitarbeiteraktie verfügen, würden die noch für 6,46 Jahre (n) gesperrte Aktie in eine ungesperrte Aktie umgewandelt. Beträgt der (volle) Börsenkurs am 30. September 2011 beispielsweise CHF 1’500.00 pro Aktie (x), dann beträgt der - unter Berücksichtigung der noch ausstehenden 6,46 Sperrfristjahre - reduzierte Verkehrswert in Anwendung von Art. 17b Abs. 2 DBG lediglich 68,632% (100 / 1,06 6,46) des vollen Verkehrswertes, d.h. CHF 1'029.50. Da er die Mitarbeiteraktie zum Preis von Fr. 800.00 (y) zurückzugeben hat, kann er in der Steuererklärung die Differenz von CHF