Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/93: Verordnung über die Bescheinigungspflichten bei Mitarbeiterbeteiligungen (Mitarbeiterbescheinigungsverordnung, MBV) · 15 Seiten
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Verordnung über die Bescheinigungspflichten bei Mitarbeiterbeteiligungen
4 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit
Der Erlass der MBV ist im Gesetz vorgesehen (Art. 129 Abs. 1 Bst. d DBG). Die vom Bundesrat zu erlassende Verordnung hat festzulegen, welches die für die Veranlagung notwendigen Angaben im Bereich der Mitarbeiterbeteiligungen sind.
Das Gesetz selber stützt sich auf die Artikel 128 und 129 der Bundesverfassung.