Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/93: Verordnung über die Bescheinigungspflichten bei Mitarbeiterbeteiligungen (Mitarbeiterbescheinigungsverordnung, MBV) · 15 Seiten
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Verordnung über die Bescheinigungspflichten bei Mitarbeiterbeteiligungen
dadurch, dass die Bescheinigung nicht dem Steuerpflichtigen, sondern direkt der Veranlagungsbehörde zuzustellen ist. Die nachfolgend erwähnten Bescheinigungen werden die Arbeitgeber in der Regel zusammen mit den Lohnausweisen einreichen.
Es ist davon auszugehen, dass Bescheinigungen sowohl für Mitarbeiteraktien wie auch Mitarbeiteroptionen, Anwartschaften auf Mitarbeiteraktien und unechte Mitarbeiterbeteiligungen zu erstellen sind, da sich aus dem Wortlaut keine Einschränkung auf den einen oder anderen Typ von Mitarbeiterbeteiligungen finden lässt. Grundsätzlich wird es an den Veranlagungsbehörden liegen, eine endgültige Qualifikation der Mitarbeiterbeteiligungen vorzunehmen. In der Praxis werden aber die Arbeitgeber wegen der grossen Anzahl der involvierten Mitarbeitenden vor der Einführung der Mitarbeiterbeteiligung in der Regel die Veranlagungsbehörden um eine verbindliche Qualifikation (Vorabbescheid, Steuerruling) ersuchen. Dieses Vorgehen fördert einerseits die Rechtssicherheit. Andererseits kann geklärt werden, welche konkreten Angaben bescheinigt bzw. gemeldet werden müssen, d.h. welche Parameter für den einzelnen Mitarbeiterbeteiligungsplan für steuerliche Zwecke als notwendig erscheinen. Die nachstehend angeführten Angaben sind daher standardisierte Erfordernisse, die sich in der Praxis bewährt haben. Der Begriff "notwendig" lässt darauf schliessen, dass diese Angaben nicht in jedem Fall abschliessend sind. So ist denkbar, dass im Einzelfall weitere schlüssige Angaben zu melden sind. Von Interesse dürfte beispielsweise sein, wenn die Mitarbeitenden zusätzlich zu einer Mitarbeiterbeteiligung einen Aktionärsbindungsvertrag eingehen. Bei einem Co-Investment dürfte interessieren, was sich die Investoren gegenüber dem Arbeitgeber ausbedungen haben.
Hinzuweisen ist, dass sich der Wortlaut des Artikel 129 Absatz 1 DBG nun nicht mehr mit dem Wortlaut von Artikel 45 Buchstabe e StHG deckt, obwohl beide Bestimmungen in der Botschaft noch identisch waren. Wie erwähnt, war die Bescheinigungspflicht ursprünglich auf die echten Mitarbeiterbeteiligungen beschränkt. Aus Gründen der Praktikabilität ist davon auszugehen, dass die Kantone Artikel 45 Buchstabe e StHG entsprechend Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe d DBG auslegen werden.
2 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
2.1 Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand
Absatz 1
Die Arbeitgeber wollen ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit der Abgabe von Mitarbeiterbeteiligungen in der Regel längerfristig an sich binden. Zu diesem Zweck errichten sie Beteiligungspläne, in denen sie die Beziehungen zwischen sich und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern während des Arbeitsverhältnisses und sogar darüber hinaus umfassend regeln. Für die Veranlagung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist es nicht notwendig, den Veranlagungsbehörden zusammen mit der Steuererklärung jeweils auch den betreffenden Beteiligungsplan einzureichen. Mit einer Bescheinigung kann der einkommenssteuerlich relevante Inhalt des Plans wiedergeben werden. Der Langfristigkeit eines Mitarbeiterbeteiligungsplans ist im Hinblick auf die Veranlagungsarbeiten Rechnung zu tragen, denn die steuerlichen Folgen können unterschiedlich sein. So kann beispielsweise eine Option heute erworben werden, der geldwerte Vorteil wird aber erst in 10 Jahren realisiert. Bei einer Aktie beispielsweise kann deren Erwerb mit dem Realisationszeitpunkt des geldwerten Vorteils zusammenfallen. Für die Veranlagungsbehörden ist es deshalb wichtig zu erfahren, wann die Mitarbeiterbeteiligungen erworben wurden und wann der geldwerte Vorteil angefallen ist. Deshalb gehört das zeitliche Element des Erwerbs von Mitarbeiterbeteiligungen und der Realisation des geldwerten Vorteils aus diesen Beteiligungen in den Buchstaben a) und b) zu den wichtigs-