Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/93: Verordnung über die Bescheinigungspflichten bei Mitarbeiterbeteiligungen (Mitarbeiterbescheinigungsverordnung, MBV) · 15 Seiten

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Verordnung über die Bescheinigungspflichten bei Mitarbeiterbeteiligungen

ten Angaben überhaupt, die zu bescheinigen sind. Die Bescheinigung ist als Beilage zum Lohnausweis der kantonalen Steuerbehörde des Sitzkantons einzureichen. Möglich ist auch, die Bescheinigung auf einer weiteren Seite des Lohnausweises zu erstellen.

Absatz 2

In Buchstabe a) wird der Begriff "Mitarbeiteraktien", der in dieser Verordnung in verschiedenen Artikeln als Oberbegriff verwendet wird, definiert. Diese Definition entspricht sinngemäss dem Artikel 17a Absatz 1 Buchstabe a DBG. Sie dient der Vermeidung unnötiger Wiederholungen in den nachfolgenden Artikeln 4, 5, 7, 8, 9, 10 und 13. Wo also von Mitarbeiteraktien die Rede ist, sind stets auch die Genussscheine, Partizipationsscheine, Genossenschaftsanteile oder Beteiligungen anderer Art gemeint. Unter Beteiligungen anderer Art fallen beispielsweise die französischen Beteiligungsmodelle, die den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Anteilsscheine an einer kollektiven Kapitalanlage einräumen, die vom Arbeitgeber errichtet wird und in die der Arbeitgeber eigene Aktien einbringt (vgl. auch die Ausführungen zu den Art. 5 und 6).

Artikel 2 “Vestingperiode“

Im Zusammenhang mit der anteilsmässigen Besteuerung im internationalen Verhältnis nach Artikel 17d DBG ist für die Bescheinigung der Begriff der "Vestingperiode" von Bedeutung. Diesem Begriff liegt derjenige des "Vesting" zu Grunde, welcher von der bisherigen Praxis, der Rechtsprechung und im Bericht der Organization for Economic Cooperation and Development (OECD) vom 23. August 2004 "Cross-border Income Tax Issues Arising from

Employee Stock Option Plans" verwendet wurde. Die OECD hat damals die anteilsmässige Besteuerung in ihrem Bericht vorgeschlagen, weil der geldwerte Vorteil aus der Ausübung von Optionen in zwei oder mehreren Ländern "verdient" werden kann. Die OECD machte also die anteilsmässige Besteuerung vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses abhängig. Der hier vorgeschlagene Begriff der "Vestingperiode" ist mit dem Musterabkommen zur Doppelbesteuerung (DBA-MA) konform.

Der Begriff der "Vestingperiode" spielt im Zusammenhang mit der Abgabe von gesperrten Optionen oder von unechten Mitarbeiterbeteiligungen eine grosse Rolle. Weil es sich bei diesem Begriff um keinen Rechtsbegriff handelt, ist es zwingend notwendig, diesen zu definieren. Dies umso mehr, als der Begriff in der Praxis schon heute unterschiedlich interpretiert wird. Das Entstehen des Ausübungsrechts kann nämlich entweder auf den Zeitpunkt fallen, in welchem die Sperrfrist abläuft, oder es kann auf den Zeitpunkt des Rechtserwerbs der Option als Ganzes (sog. Vesting) abgestellt werden.

Artikel 3 Ausübungsrecht

Zwar fällt bei fast allen Optionsplänen das Vesting mit dem Ablauf der Sperrfrist zusammen. In Ausnahmefällen ist es hingegen auch möglich, dass die Ausübungssperrfrist über den Zeitpunkt des Vesting hinausgeht. Mit Blick auf den Gesetzeswortlaut von Artikel 17d DBG und auf die Ausführungen in der Botschaft ist es sachgerecht, das Entstehen des Ausübungsrechts mit dem Vesting oder mit dem Ablauf der Sperrfrist gleichzusetzen, wenn diese länger als das Vesting ist (vgl. Anhang 2).

2.2 Inhalt der Bescheinigung

Der zweite Abschnitt des vorliegenden Verordnungsentwurfes über die Bescheinigungspflichten bei Mitarbeiterbeteiligungen (Mitarbeiterbescheinigungsverordnung, MBV) zählt auf, welche Informationen für die Veranlagungsbehörden notwendig und daher zu bescheinigen sind.