Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/93: Verordnung über die Bescheinigungspflichten bei Mitarbeiterbeteiligungen (Mitarbeiterbescheinigungsverordnung, MBV) · 15 Seiten
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Verordnung über die Bescheinigungspflichten bei Mitarbeiterbeteiligungen
sein. Das Bundesgesetz vom 17. Dezember 2010 über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen bringt wesentliche Vereinfachungen, indem es bei der Optionsbesteuerung nur noch zwei Besteuerungszeitpunkte vorsieht, nämlich den Erwerbs- oder den Ausübungszeitpunkt. Auch bei den Bescheinigungen fallen nur noch diese zwei Besteuerungszeitpunkte in Betracht.
Das bisherige Recht kannte keine Verordnung über die Bescheinigungspflichten im Rahmen von Mitarbeiterbeteiligungen. Trotzdem mussten alle Tatsachen, die für die Besteuerung von Bedeutung notwendig waren, bescheinigt werden. Die Bescheinigungspflicht stützte sich auf Artikel 127 Absatz 1 Buchstabe a DBG gegenüber den Mitarbeitenden. Eine direkte Bescheinigungspflicht gegenüber den Veranlagungsbehörden, wie dies neu in Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe d DBG vorgeschrieben ist, bestand nicht. Dies führte unter Umständen dazu, dass die Arbeitgeber mit den Steuerbehörden im Sitzkanton zwar die Details für die Bescheinigungen in Steuerrulings festlegten, die Veranlagungsbehörden anderer Kantone aber nicht vollständig über die Tragweite der Steuerrulings informiert wurden.
Unter dem alten Recht war in der Praxis auch festzustellen, dass die Bescheinigungen im Bereich der Mitarbeiterbeteiligungen bei grösseren Firmen in der Regel recht gut funktionierten. Anders war dies bei kleineren Firmen. Dort war häufig der Informationsstand ungenügend, so dass erst im Nachhinein Bescheinigungen auf Verlangen der Veranlagungsbehörden ausgestellt werden mussten. Dies führte zu einem unnötigen Mehraufwand sowohl bei Arbeitgebern, Arbeitnehmern wie auch bei den Veranlagungsbehörden.
3.1 Auswirkungen auf den Bund
Die neu im Gesetz vorgesehenen Bescheinigungs- und Meldepflichten im Bereich der Mitarbeiterbeteiligungen (Art. 129 Abs. 1 Bst. d DBG) werden durch den vorliegenden Verordnungsentwurf konkretisiert. Dabei werden in übersichtlicher Gliederung diejenigen Angaben aufgezählt, die für eine sachgerechte Veranlagung notwendig sind. Alles, was nicht unbedingt notwendig ist, ist weggelassen. Die Verordnung hat beim Bund zur Folge, dass die Steuerrulings, welche der Eidgenössischen Steuerverwaltung zur Gegenzeichnung unterbreitet werden, unter neuem Recht etwas kürzer ausfallen können. Die Bescheinigungs- und Meldepflichten müssen in diesen Steuerrulings nicht mehr im Detail enthalten sein. Es genügt in Zukunft auf die Verordnung hinzuweisen, denn aus dieser sind die Erfordernisse ohne weiteres ersichtlich.
3.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden
Die oben erwähnten Ausführungen bezüglich kürzeren Steuerrulings gelten auch für die durch die Kantone und Gemeinden abzuschliessenden Steuerrulings im Bereich der Mitarbeiterbeteiligungen. Zudem hat die Verordnung für die Veranlagungsbehörden den Vorteil, dass besser als bisher nachvollziehbar ist, welche Bescheinigungen bei ihnen einzutreffen haben.
3.3 Auswirkungen auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Die MBV bietet sowohl für die Arbeitgeber wie auch für die Arbeitnehmer den Vorteil, dass die bisher schon vorhandenen Pflichten konkretisiert und in einem übersichtlich gegliederten Verordnungstext aufgeführt sind. Dadurch dürfte es insbesondere für die kleineren Firmen einfacher sein, rechtzeitig die richtigen Bescheinigungen auszustellen. Dieser Aufwand ist bedeutend kleiner, als wenn nachträglich auf Ersuchen der Veranlagungsbehörden bisher nicht Eingereichtes nachzureichen ist.