Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/93: Verordnung über die Bescheinigungspflichten bei Mitarbeiterbeteiligungen (Mitarbeiterbescheinigungsverordnung, MBV) · 15 Seiten

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Verordnung über die Bescheinigungspflichten bei Mitarbeiterbeteiligungen

229.50 abziehen. Mathematisch entspricht diese Berechnung der Formel (x / 1,06 n- y), bzw. (1'500.00 / 1,06 6,46- 800.00).

Absatz 3

Dieser Absatz ist die Folge der vorstehend erwähnten Rechtsprechung. Die Differenz kann ausschliesslich in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Deswegen ist hier die Bescheinigung zwecks erleichterter Kontrolle im Lohnausweis zu erstellen oder diesem beizulegen.

Absatz 4

Diesen Absatz bedarf es zur Verdeutlichung. Es kann vorkommen, dass der Arbeitgeber einen Rücknahmepreis vergütet, welcher über den aktuellen Verkehrswert oder den vereinbarten Formelwert hinausgeht. In der positiven Differenz zwischen dem Rücknahmepreis und dem Verkehrs- resp. Formelwert realisiert die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter steuerbares Einkommen und nicht etwa einen steuerfreien privaten Kapitalgewinn. Deshalb ist eine Bescheinigung sinngemäss mit den Angaben nach Artikel 9 Absatz 4 zu erstellen.

Artikel 11 Mitarbeitende mit Wohnsitz im Ausland

Absatz 1

Dieser Absatz dient ausschliesslich der Verdeutlichung. Der anteilsmässigen Besteuerung können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Wohnsitz im Ausland, die aber in der Schweiz arbeiten, nicht unterworfen werden. Diese Bestimmung gilt hauptsächlich für Grenzgänger und Wochenaufenthalter.

Absatz 2

Als Folge dieser Verdeutlichung ist festzuhalten, dass das gesamte Einkommen aus Mitarbeiterbeteiligungen in der Schweiz der ordentlichen Quellenbesteuerung unterliegt.

Artikel 12 Mitglieder der Verwaltung oder Geschäftsführung mit Wohnsitz im Ausland

Die Absätze 1 und 2 dienen, wie vorstehend unter Artikel 11 erwähnt, ebenfalls der Verdeutlichung. Das Einkommen aus echten und unechten Mitarbeiterbeteiligungen von Mitgliedern der Verwaltung oder der Geschäftsführung mit Wohnsitz im Ausland unterliegt in der

Schweiz der Quellenbesteuerung gemäss Artikel 93 DBG, welcher zur Zeit einen Quellensteuersatz von 5% vorsieht (vgl. Art. 93 Abs. 3 DBG). Eine anteilsmässige Besteuerung kommt bei diesen Personen nicht zur Anwendung, weil hier kein Tatbestand vorliegt, der unter Artikel 17d DBG fallen würde.

Artikel 13 Realisation von Mitarbeiteroptionen, Anwartschaften auf Mitarbeiteraktien oder unechten Mitarbeiterbeteiligungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Es kann vorkommen, dass der geldwerte Vorteil aus einer Mitarbeiteroption, aus einer Anwartschaft auf Mitarbeiteraktien oder aus einer unechten Mitarbeiterbeteiligung erst in einem Zeitpunkt realisiert wird, in welchem die steuerpflichtige Person nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber steht, welche die Mitarbeiterbeteiligungen herausgegeben hat. Um den Steueranspruch zu sichern, ist es notwendig, dass nicht bloss die ehemalige Arbeitnehmerin oder der ehemalige Arbeitnehmer, sondern auch die zuständige kantonale Steuerbehörde eine Bescheinigung des geldwerten Vorteils erhält. Die Bescheinigungspflicht nach Artikel 129 ist somit nicht an das aktuelle Bestehen eines Arbeitsverhältnisses gebunden. Sie entsteht vielmehr mit der Erbringung einer Leistung, die ihren Rechtsgrund in einem (früheren) Arbeitsvertragsverhältnis hat.