Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/93: Verordnung über die Bescheinigungspflichten bei Mitarbeiterbeteiligungen (Mitarbeiterbescheinigungsverordnung, MBV) · 15 Seiten

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Verordnung über die Bescheinigungspflichten bei Mitarbeiterbeteiligungen

Mitarbeiterbeteiligungen jeweils in einem Land abgegeben und in einem anderen Land realisiert. Bei diesen Mitarbeiterbeteiligungen handelt es sich in der Regel um Mitarbeiteroptionen, Anwartschaften auf Mitarbeiteraktien und um unechte Mitarbeiterbeteiligungen.

Absatz 1

Realisiert ein Arbeitnehmer in der Schweiz Mitarbeiteroptionen, Anwartschaften auf Mitarbeiteraktien oder unechte Mitarbeiterbeteiligungen, die er vor seinem Zuzug in die Schweiz in einem anderen Staat erhalten hat, muss der Arbeitgeber – zusätzlich zu den Bescheinigungen nach den Artikeln 5 und 6 hiervor - grundsätzlich die in der Schweiz zugebrachten Ansässigkeitstage während der Vestingperiode (Bst. a) sowie den geldwerten Vorteil (Bst. b) bescheinigen (vgl. Art. 17d DBG). Der schweizerische Arbeitgeber wird damit verpflichtet, von seiner ausländischen Schwester- oder Muttergesellschaft, welche die Mitarbeiterbeteiligung abgegeben hat, die entsprechenden Angaben zu besorgen. In der Praxis sollte ein schweizerischer Arbeitgeber ohne Schwierigkeiten zu diesen Angaben kommen, da innerhalb von international tätigen Unternehmen weltweit allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder bestimmten Kategorien von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern Mitarbeiterbeteiligungen abgegeben werden. Sollte dies wider Erwarten nicht der Fall sein, kann ausnahmsweise auf die Anzahl der Arbeitstage abgestellt werden.

Absatz 2

Aufgrund der verschiedenen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) und aufgrund der Empfehlungen der OECD kann die Schweiz nicht den gesamten geldwerten Vorteil aus der Ausübung besteuern. Die Besteuerung ist vielmehr aufgrund der Ansässigkeitstage auf die Länder zu verteilen, in denen die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter seit der Zuteilung der Option bis zum Entstehen des Ausübungsrechts ansässig war. Keine Rolle spielt dabei, ob ein anderes Land den geldwerten Vorteil anteilsmässig besteuert oder nicht.

Nach der hier aufgeführten Formel ist der geldwerte Vorteil mit den Ansässigkeitstagen in der Schweiz während der Vestingperiode zu multiplizieren und durch die Anzahl Tage der gesamten Vestingperiode zu dividieren. In der Formel wird aus den oben erwähnten Gründen der Begriff „Ansässigkeitstage“ aufgeführt. Auch der anteilsmässige, geldwerte Vorteil im Zusammenhang mit Bargeldabfindungen ist nach dieser Formel zu berechnen, da dieser auf einem längerfristigen Plan beruht und mithin auch in verschiedenen Ländern verdient wird. Damit unterscheiden sich die Bargeldabfindungen von Boni, die in der Regel einmal jährlich ausgerichtet werden und eben nicht auf einem Mitarbeiterbeteiligungsplan beruhen.

Artikel 8 Bescheinigung bei Wegzug der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters

Absatz 1

Hier wird der Wegzug als umgekehrter Sachverhalt des Zuzugs gemäss Artikel 7 hiervor behandelt. Im Falle des Wegzugs hat der schweizerische Arbeitgeber die Realisation zu melden (Bst. a), die in der Schweiz zugebrachten Ansässigkeitstage während der Vestingperiode (Bst. b) sowie den geldwerten Vorteil (Bst. c) zu bescheinigen und die Quellensteuer nach Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe d DBG abzuliefern (Bst. d). Die zu erhebende Quellensteuer wird auch als erweiterte Quellensteuer bezeichnet, weil diese an eine Arbeitsleistung anknüpft, welche in der Vergangenheit in der Schweiz erbracht wurde. Der schweizerische Arbeitgeber wird hier verpflichtet, die im Ausland erfolgte Realisation zu melden. Dies sollte keine Schwierigkeiten bereiten, da die Realisation im Rahmen international tätiger Unternehmen erfolgt.

Absatz 2

Für die Bescheinigung bzw. für die Berechnung des anteilsmässigen, geldwerten Vorteils ist sinngemäss die gleiche Formel wie nach Artikel 7 Absatz 2 heranzuziehen. Der geldwerte Vorteil ist mit den Ansässigkeitstagen in der Schweiz während der Vestingperiode zu multiplizieren und durch die Anzahl Tage der gesamten Vestingperiode zu dividieren.