Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/93: Verordnung über die Bescheinigungspflichten bei Mitarbeiterbeteiligungen (Mitarbeiterbescheinigungsverordnung, MBV) · 15 Seiten
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Verordnung über die Bescheinigungspflichten bei Mitarbeiterbeteiligungen
2.4 Einteilung der Mitarbeiterbeteiligungen in Kategorien und weitere Angaben
Artikel 14 Einteilung der Mitarbeiterbeteiligungen in Kategorien
Die ESTV beabsichtigt, eine Liste mit der Einteilung der Mitarbeiterbeteiligungen in Kategorien im Anhang des geplanten Kreisschreibens der ESTV über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen zu veröffentlichen. Diese Liste kann jederzeit der Entwicklung von Beteiligungsmodellen angepasst werden. Erst kürzlich sind beispielsweise die Co-Investments als neue Beteiligungsmodelle den Steuerbehörden zur Begutachtung unterbreitet worden.
Artikel 15 Weitere Angaben
Im Zusammenhang mit der Begutachtung der eben erwähnten Co-Investments zeigte sich, dass die Steuerbehörden auf weitere Angaben des Arbeitgebers für die Beurteilung eines komplexen Mitarbeiterbeteiligungsplanes angewiesen sind. Diese dienen insbesondere der Klärung der Frage, ob die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter Beteiligungsrechte aufgrund des Arbeitsverhältnisses erhalten haben oder ob sie sich gleich wie Drittanleger beteiligen können. Letztlich geht es häufig um die Abgrenzung des Einkommens aus unselbständiger Erwerbstätigkeit und Einkommen aus beweglichem Vermögen.
2.5 Schlussbestimmungen
Artikel 16 Übergangsbestimmungen
Absatz 1
Da diese Verordnung den Umfang der Bescheinigungen zum Gegenstand hat, gilt sie für alle nach ihrem Inkrafttreten abgegebenen (zugeteilten) Mitarbeiterbeteiligungen.
Absatz 2
Unter altem Recht abgegebene Mitarbeiterbeteiligungen sind grundsätzlich nach dieser Verordnung zu bescheinigen, wenn der geldwerte Vorteil damals nicht besteuert wurde. Dabei wird es sich vorwiegend um Fälle handeln, in welchen Mitarbeiteroptionen bei der Zuteilung hier in der Schweiz hätten besteuert werden müssen und dies aus irgendeinem Grund unterblieben ist. Wenn die Mitarbeiteroptionen in der Vergangenheit bereits aufgrund eines Steuerrulings (Vorbescheid) bei Zuteilung oder bei Vesting besteuert wurden, erübrigt sich eine Bescheinigung bei Ausübung. Wurde dagegen vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung die Besteuerung von Mitarbeiteroptionen oder von unechten Mitarbeiterbeteiligungen im Steuerruling bei Ausübung in Aussicht gestellt, ist der Zufluss des geldwerten Vorteil nach den Vorschriften dieser Verordnung zu bescheinigen.
Artikel 17 Inkrafttreten
Der Bundesrat hat mit Beschluss vom 10. Juni 2011 das Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen auf den 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt. Demzufolge ist die Verordnung ebenfalls auf den 1. Januar 2013 in Kraft zu setzen.
3 Auswirkungen
Unter dem alten Recht wurden die Mitarbeiteroptionen je nach Ausgestaltung der Bedingungen in drei verschiedenen Zeitpunkten besteuert. Dies konnte der Zeitpunkt der Zuteilung (Erwerb), des unwiderruflichen Rechtserwerbs (Vesting) oder der Ausübung der Optionen