Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/93: Verordnung über die Bescheinigungspflichten bei Mitarbeiterbeteiligungen (Mitarbeiterbescheinigungsverordnung, MBV) · 15 Seiten
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Verordnung über die Bescheinigungspflichten bei Mitarbeiterbeteiligungen
1.1 Aussagen des Bundesrates in der Botschaft zum Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen
Der Bundesrat hat in seiner Botschaft vom 17. November 2004 zum Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen einen neuen Buchstaben in Artikel 129 Absatz 1 vorgeschlagen:
1Den Veranlagungsbehörden müssen für jede Steuerperiode eine Bescheinigung einreichen:
d. Arbeitgeber über die geldwerten Vorteile aus echten Mitarbeiterbeteiligungen sowie über die Zuteilung
und über die Ausübung von Mitarbeiteroptionen.
In der Begründung2 führte er an, die Natur des Rechtsgeschäfts von Mitarbeiterbeteiligungen, das über mehrere Jahre dauern kann, verlange die Einführung einer besonderen Meldepflicht. Die Bescheinigungspflicht nach Artikel 127 Absatz 1 Buchstabe a DBG gegenüber dem Mitarbeiter vermöge im vorliegenden Zusammenhang nicht in jedem Fall zu genügen. Zu denken sei an den Fall, wo die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ihre oder seine Option vom Ausland her gegenüber dem schweizerischen Unternehmen ausübe. Von einem solchen Mitarbeitenden könne die Bescheinigung mangels Wohnsitz in der Schweiz nicht eingefordert werden, obwohl er für den geldwerten Vorteil in der Schweiz steuerpflichtig sei. Namentlich seien bei den Optionen die Zuteilung, der Erwerb des Ausübungsrechts und die Ausübung zu bescheinigen.
1.2 Beratung in den Eidgenössischen Räten
Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates nahm an der Sitzung vom 17. Februar 2005 nach der Eintretensdebatte einen Antrag von der damaligen Ständerätin Frau Simonetta Sommaruga an. Ihr Antrag, der unverändert dem heutigen Wortlaut von Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe d DBG entspricht, lautete:
1Den Veranlagungsbehörden müssen für jede Steuerperiode eine Bescheinigung einreichen:
d. Arbeitgeber, die ihren Angestellten Mitarbeiterbeteiligungen einräumen, über alle für deren Veranlagung
notwendigen Angaben; die Einzelheiten regelt der Bundesrat in einer Verordnung.
Frau Ständerätin Sommaruga begründete ihren Antrag damit, aus der Veranlagungspraxis sei bekannt, dass die Dokumentationspraxis unzureichend sei. Vereinbarte Sperrfristen könnten vom Arbeitgeber abgekürzt werden, es könne auf eine vereinbarte Rückgabe von Aktien bei Stellenwechsel verzichtet oder die Verfügungssperre aufgehoben werden. Deshalb müsse die Dokumentationspflicht präzise umschrieben werden. Die Arbeitgeber sollten die Veranlagungsbehörden über die im laufenden Jahr zugeteilten Mitarbeiterbeteiligungen (Art, Mengen und Sperrfristen, Erwerbspreis, Verkehrswert der Aktien im Zeitpunkt des Erwerbs) unterrichten. Wichtig sei auch zu wissen, welche Sperrfristen im Berichtsjahr weggefallen seien und ob die Optionen ausgeübt wurden. Die technischen Details seien in einer Verordnung zu regeln.
Der damalige Bundesrat Herr Hans-Rudolf Merz war mit dem Antrag und mit dem Erlass einer Verordnung einverstanden. Er vertrat die Ansicht, dass die notwendigen Angaben ohne grossen Aufwand durch die Arbeitgeber beizubringen seien. In der Folge wurde dieser Artikel durch die Kommissionen und durch die Räte diskussionslos angenommen.
1.3 Die Auslegung von Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe d DBG
Artikel 129 DBG regelt die Meldepflicht von Drittpersonen im Veranlagungsverfahren. Diese Meldepflicht unterscheidet sich gegenüber der Bescheinigungspflicht nach Artikel 127 DBG
2 BBl 2005 598