Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/93: Verordnung über die Bescheinigungspflichten bei Mitarbeiterbeteiligungen (Mitarbeiterbescheinigungsverordnung, MBV) · 15 Seiten
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Verordnung über die Bescheinigungspflichten bei Mitarbeiterbeteiligungen
Artikel 4 Bescheinigung über Mitarbeiteraktien
Bei Mitarbeiterbeteiligungen, welche die Abgabe von freien oder - was häufiger ist - von gesperrten Mitarbeiteraktien einräumen, sind mindestens sieben Tatsachen zu bescheinigen, welche sich in der bisherigen Praxis als sinnvoll erwiesen haben.
Buchstabe a) Die Bezeichnung des Mitarbeiterbeteiligungsplans dient der Zuordnung, da viele Unternehmen mehrere Mitarbeiterbeteiligungspläne mit unterschiedlichen Beteiligungsinstrumenten und für verschiedene Mitarbeitergruppen errichten. Die Arbeitgeber ändern aber auch regelmässig die Bezeichnung eines Mitarbeiterbeteiligungsplans, wenn auf einen Alten ein Neuer folgt.
Buchstabe b) Das Datum des Erwerbs dient der Kontrolle, ob der Verkehrswert der kotierten Aktien richtig ausgewiesen ist.
Buchstabe c) Der Verkehrswert der kotierten Aktien ist der Berechnung des geldwerten Vorteils zu Grunde zu legen. Die Veranlagungsbehörden werden dabei kontrollieren, ob der Tagesschlusskurs eingesetzt wurde. Welcher Kurs bei längeren Bezugsfristen anzuwenden ist, wird im geplanten Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen zu regeln sein. Es ist davon auszugehen, dass – wie bisher – bei Bezugsfristen von unter zwei Monaten zwecks administrativer Vereinfachung ein Durchschnittskurs bescheinigt werden kann.
Sind die Mitarbeiteraktien nicht kotiert, haben die Arbeitgeber den Formelwert im Zeitpunkt des Erwerbs anzugeben. Welche Formel anzuwenden ist, wird hier nicht vorgeschrieben. Die Arbeitgeber werden in der Regel die anzuwendende Formel bei der Umsetzung des Plans mit den Steuerbehörden vorgängig vereinbaren. Der zu bescheinigende Formelwert dient auch der Kontrolle, ob bei der Abgabe der vereinbarte Formelwert eingehalten wurde. Dies kann aber auch im Hinblick auf die Rückgabe von Mitarbeiteraktien von Bedeutung sein. In einem solchen Fall darf nämlich die einmal gewählte Berechnungsformel nicht mehr geändert werden.
Buchstabe d) In der Regel werden gesperrte Mitarbeiteraktien abgeben. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden mit dem Erwerb Eigentümer der Aktien und erhalten sämtliche Aktionärsrechte wie insbesondere das Stimm- und Dividendenrecht. Eine allfällige Sperrfrist schränkt nur - aber immerhin - das Veräusserungsrecht der Aktie ein. Diese Einschränkung hat zur Folge, dass nach Artikel 17b Absatz 2 DBG auf dem Verkehrswert oder dem Formelwert ein Diskont von 6% pro Sperrjahr angewendet wird. Die Sperrfrist ist somit Grundlage für die Berechnung des reduzierten Verkehrswertes oder des reduzierten Formelwertes (vgl. Anhang 3).
Buchstabe e) Der vereinbarte Erwerbspreis ist schliesslich Grundlage für die Berechnung des zu versteuernden geldwerten Vorteils.
Buchstabe f) Auch die Anzahl der erworbenen Mitarbeiteraktien ist für die Ermittlung des zu versteuernden geldwerten Vorteils erforderlich.
Buchstabe g) Der so berechnete geldwerte Vorteil ist anschliessend im Lohnausweis zu bescheinigen.
Artikel 5 Bescheinigungen über Mitarbeiteroptionen und Anwartschaften auf Mitar-
beiteraktien
Absatz 1
Nach Artikel 17b Absatz 1 DBG werden frei verfügbare (freie), börsenkotierte Optionen sowie Mitarbeiteraktien im Zeitpunkt des Erwerbs besteuert. Daher kann sinngemäss die gleiche Bescheinigung wie in Artikel 4 erstellt werden. Ein Formelwert kann bei solchen Optionen nicht bescheinigt werden, da stets auf den Börsenkurs (Tagesschlusskurs) abzustellen ist.
Absatz 2
Unter die hier erwähnten Mitarbeiteroptionen und Anwartschaften auf Mitarbeiteraktien fallen frei verfügbare, aber nicht börsenkotierte und gesperrte Mitarbeiteroptionen sowie Restricted Stock Units (RSU) oder Restricted Stock Awards (RSA). RSU oder RSA stellen wie Optionen den Erwerb von Aktien des Arbeitgebers in Aussicht. Bedingung ist jedoch, dass im Er-