Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/93: Verordnung über die Bescheinigungspflichten bei Mitarbeiterbeteiligungen (Mitarbeiterbescheinigungsverordnung, MBV) · 15 Seiten
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Verordnung über die Bescheinigungspflichten bei Mitarbeiterbeteiligungen
werbszeitpunkt das Arbeitsverhältnis weiterhin besteht. Die Lieferung der Aktien erfolgt daher nur, wenn diese Bedingung erfüllt wird. Anders als bei den Optionen haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht noch die Möglichkeit, den Ausübungszeitpunkt zu bestimmen. Im Grunde genommen stellen Anwartschaften auf Mitarbeiteraktien im Sinne vom Artikel 5 ein Versprechen auf Erwerb künftiger Mitarbeiteraktien in Aussicht. Da die Anwartschaften eine Entschädigung für künftige Arbeitsleistungen enthalten, werden sie wegen der Bedingungen (Vesting) den Mitarbeiteroptionen gleichgestellt.
Buchstabe a)
Ziffer 1 entspricht dem Buchstaben a) unter Artikel 4.
Ziffer 2 Hier ist von "Datum der Abgabe" die Rede und nicht wie in Buchstabe b) unter Artikel 4 von "Datum des Erwerbs". Der Begriff "Datum des Erwerbs" wird nur dort verwendet, wo ein Beteiligungsrecht zivilrechtlich auf die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter übergeht.
Ziffer 3 Entsprechend den Ausführungen unter Artikel 3 haben die Arbeitgeber den Erwerb eines Ausübungsrechts zu bescheinigen. Diese Information dient, wie bereits erwähnt, für die anteilsmässige Besteuerung nach Artikel 17d DBG. In der Regel wird der Ablauf der Sperrfrist zu bescheinigen sein. Da je nach Ausgestaltung eines Mitarbeiterbeteiligungsplanes nicht immer klar ist, in welchem Zeitpunkt das Ausübungsrecht entsteht, empfiehlt es sich, bei der Einholung eines Vorbescheides diese Frage zu regeln.
Ziffer 4 entspricht sinngemäss dem Buchstaben f) unter Artikel 4.
Buchstabe b)
Im Zeitpunkt der Ausübung, des Verkaufs oder der Umwandlung in Mitarbeiteraktien ist nach der Bescheinigung im Zeitpunkt der Abgabe eine zweite Bescheinigung über Mitarbeiteroptionen und Anwartschaften auf Mitarbeiteraktien zu erstellen. Während die erste Bescheinigung vorwiegend die Information der Veranlagungsbehörden bezweckt, soll mit der zweiten Bescheinigung der zu versteuernde geldwerte Vorteil ausgewiesen werden.
Ziffer 1 dient dazu, die Herkunft des geldwerten Vorteils festzustellen. Wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter an einem weiteren Plan teilnimmt, kann damit eine mögliche Verwechslung ausgeschlossen werden.
Ziffer 2 dient der Kontrolle, ob der Verkehrswert der kotierten Aktie im Ausübungszeitpunkt richtig ausgewiesen wurde. Erwähnt wird hier das Datum der Ausübung, des Verkaufs oder der Umwandlung. Die Fälle in der Praxis sind nicht selten, in welchen die Option als Ganzes oder die bei Ausübung der unechten Mitarbeiterbeteiligung erworbenen Mitarbeiteraktien im gleichen Zeitpunkt weiterveräussert werden.
Die Ziffern 3, 4, 5 und 6 entsprechen sinngemäss den Buchstaben c), e), f) und g) unter Artikel 4.
Artikel 6 Bescheinigung über unechte Mitarbeiterbeteiligungsrechte
Unter Mitarbeiterbeteiligungen, die zu Bargeldabfindungen führen, sind unechte Mitarbeiterbeteiligungen im Sinne von Artikel 17a Absatz 2 DBG zu verstehen. Darunter fallen insbesondere Co-Investments, Phantom Stocks oder Stock Appreciation Rights (SAR). Hier benötigen die Veranlagungsbehörden:
die Bezeichnung des Mitarbeiterbeteiligungsplans (Bst. a);
das Datum der Auszahlung (Bst. b);
die Höhe des ausbezahlten Betrages, der im Lohausweis zu bescheinigen ist (Bst. c).
Artikel 7 Bescheinigung bei Zuzug der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters
Artikel 7 wie auch Artikel 8 schreiben dem Arbeitgeber vor, was er in Fällen anteilsmässiger Besteuerung nach Artikel 17d DBG zu bescheinigen hat. Die anteilsmässige Besteuerung ist auf zwei Sachverhalte anwendbar. Der erste Sachverhalt betrifft Fälle, in welchen die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter aus dem Ausland in die Schweiz zuziehen. Der Zweite betrifft Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, die aus der Schweiz ins Ausland ziehen. Dabei werden die