Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/99: Ausdehnung der Rechtshilfe bei Fiskaldelikten · 29 Seiten
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schweizerischem Recht strafbaren Tatbestan-
des aufweist. Sie sind nach schweizerischem
Recht durchzuführen.
1aHandelt es sich bei der im Ausland verfolgten Tat um eine Steuerhinterziehung, dürfen Massnahmen nach Absatz 1 angeordnet werden, wenn:
a. mit dem ersuchenden Staat ein Doppelbesteuerungsabkommen in Kraft ist, das Amtshilfe bei Steuerhinterziehung und Steuerbetrug vorsieht; oder
b. ein Übereinkommen des Europarats anwendbar ist, das für die verfolgte Tat eine Verpflichtung zur Leistung von Rechtshilfe vorsieht.
Art. 67 Grundsatz der Spezialität
1Die durch Rechtshilfe erhaltenen Auskünfte
und Schriftstücke dürfen im ersuchenden
Staat in Verfahren wegen Taten, bei denen
Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Er-
mittlungen benützt noch als Beweismittel
verwendet werden.
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Eine weitere Verwendung bedarf der Zu- Eine weitere Verwendung bedarf der Zustimmung des Bundesamtes. Diese ist nicht stimmung des Bundesamtes. Diese ist nicht nötig: nötig:
a. wenn die Tat, auf die sich das Ersuchen
bezieht, einen anderen Straftatbestand dar-
stellt, für den Rechtshilfe zulässig wäre;
oder
b. wenn sich das ausländische Strafverfahren
gegen andere Personen richtet, die an der
strafbaren Handlung teilgenommen haben.
c. wenn die Tat, auf die sich das Ersuchen bezieht, eine strafbare Handlung nach Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe c darstellt, für die Rechtshilfe zulässig ist; oder
d. wenn die Tat, auf die sich das Ersuchen bezieht, eine strafbare Handlung nach Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe c Ziffer 1 darstellt, für die das anwendbare Übereinkommen des Europarats Rechtshilfe vorsieht.
Art. 110c (neu) Übergangsbestimmung zur Änderung vom
Die Bestimmungen der Änderung vom ....... dieses Gesetzes gelten, wenn die Tat, auf die sich das Ersuchen bezieht, nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen worden ist.