Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/99: Ausdehnung der Rechtshilfe bei Fiskaldelikten · 29 Seiten

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Bericht

1 Grundzüge der Vorlage

1.1 Ausgangslage

1.1.1 Neue Strategie im Fiskalbereich

Am 13. März 2009 beschloss der Bundesrat, dass die Schweiz bei der internationalen Amtshilfe in Steuersachen den Standard nach Artikel 26 des Musterabkommens der OECD übernehmen will. Der Informationsaustausch für steuerliche Zwecke sollte im Einzelfall auf konkrete und begründete Anfrage eines Staates ausgebaut und Amtshilfe auch in Fällen von Steuerhinterziehung geleistet werden können. Die Umsetzung sollte im Rahmen neuer oder ergänzter Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) erfolgen.

Am 29. Mai 2009 entschied der Bundesrat in einem nächsten Schritt, die internationale Rechtshilfe in Strafsachen weiterzuentwickeln und an die Amtshilfe anzupassen. Im Bereich der Rechtshilfe ist die Zusammenarbeit für Fälle der Steuerhinterziehung nach geltendem Recht nämlich nicht möglich. Die Angleichung der Rechts- und Amtshilfe hatte zum Ziel, in Fiskalsachen eine kohärente internationale Zusammenarbeit zu gewährleisten. Die Weiterentwicklung der Rechtshilfe sollte in erster Linie mittels Staatsverträgen geschehen und in einem späteren Zeitpunkt über eine Anpassung des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 19811 erfolgen. Mit der Priorisierung des bilateralen Wegs wollte der Bundesrat die bevorstehenden Verhandlungen zur Anpassung von DBA nicht unterlaufen. Das Interesse an der Aufnahme von Vertragsverhandlungen im Bereich der Rechtshilfe war im Ausland indessen gering.

Am 12. Januar 2011 beauftragte der Bundesrat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), bis im Sommer 2011 eine Strategie zur raschen Anpassung der Rechtshilfe in Fiskalsachen an die neue Amtshilfepolitik zu unterbreiten. Es hatte sich zwischenzeitlich gezeigt, dass die Strategie des bilateralen Weges nicht in nützlicher Frist zum Ziel führt. Auch wenn sich mehr Staaten an Verhandlungen interessiert gezeigt hätten, wäre die Aushandlung neuer Staatsverträge mit einem wesentlich höheren Aufwand verbunden und weniger erfolgversprechend gewesen als bei der Amtshilfe, wo bereits über 40 DBA auf den OECD-Standard gebracht worden sind. Im Rechtshilfebereich ist die internationale Zusammenarbeit weitgehend in multilateralen Abkommen geregelt, insbesondere in den Europarat-Übereinkommen. Demzufolge ist das Netz der bilateralen Staatsverträge kleiner und erstreckt sich vor allem auf aussereuropäische Staaten.

Am 29. Juni 2011 erhielt das EJPD den Auftrag, bis Mitte 2012 eine Vernehmlassungsvorlage zu unterbreiten über:

1. eine Änderung der gesetzlichen Grundlagen über die Strafrechtshilfe bei Fis-

kalsachen unter Berücksichtigung folgender Vorgabe: Strafrechtshilfe bei Fiskalsachen ist zulässig gegenüber denjenigen Staaten, mit welchen ein DBA nach dem Standard des OECD-Musterabkommens in Kraft ist;

1 IRSG; SR 351.1