Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/99: Ausdehnung der Rechtshilfe bei Fiskaldelikten · 29 Seiten
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terziehungsdelikten unterstützen kann. Konkret bedeutet dies namentlich, dass die Schweizer Behörden einem ausländischen Staat im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens wegen Fiskaldelikten Zugang zu Bankinformationen verschaffen können.
Im nationalen Recht wird der Steuerbetrug im Bereich der direkten Steuern von den ordentlichen Strafverfolgungsbehörden nach den Bestimmungen des Strafprozessrechts verfolgt; im Bereich der indirekten Steuern fällt die Beurteilung in die Zuständigkeit der Steuer- und Zollbehörden des Bundes bzw. der Gerichte, wenn die Voraussetzungen für eine Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme vorliegen. Bei der Steuerhinterziehung gelten teilweise unterschiedliche Regeln:
Die Hinterziehung direkter Steuern wird grundsätzlich von den kantonalen
Steuerbehörden nach dem anwendbaren ordentlichen Steuerveranlagungsverfahren verfolgt und beurteilt. Dieses sieht keine Zwangsmassnahmen vor. Es bestehen in diesem Verfahren auch keine Zeugnis- oder Auskunftspflichten. Im Rahmen der Veranlagung der direkten Steuern können die kantonalen Steuerbehörden zwar bei Dritten Informationen einholen, wenn die steuerpflichtige Person der entsprechenden Aufforderung nicht nachkommt. Gesetzlich geschützte Geheimnisse, wie etwa das Bankgeheimnis, dürfen indessen nicht aufgehoben werden. Der Zugang zu Bankinformationen ist somit nicht möglich. Eine Ausnahme besteht bei schweren Steuerwiderhandlungen.24 Unter gewissen Voraussetzungen kann die Eidgenössische Steuerverwaltung in Zusammenarbeit mit der kantonalen Steuerbehörde im Bereich der direkten Steuern eine strafrechtliche Untersuchung führen und Zwangsmassnahmen anordnen.
Bei den indirekten Steuern obliegt die Verfolgung und Beurteilung von Ver-
stössen gegen die Steuergesetzgebung der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder der Eidgenössischen Zollverwaltung. Vorbehalten bleibt eine gerichtliche Beurteilung. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechts. Dieses lässt Zwangsmassnahmen zu.
Mit der Übernahme der internationalen Standards in die DBA, insbesondere von Artikel 26 des OECD-Musterabkommens, erhalten ausländische Steuerbehörden neu auch in Fällen von Steuerhinterziehung sowie für die Veranlagung Zugang zu Bankdaten in der Schweiz. Eine solche Zugriffsmöglichkeit ist den nationalen Steuerbehörden verwehrt (sog. steuerliches Bankgeheimnis). In diesem Zusammenhang prüft das Eidgenössische Finanzdepartement zurzeit, wie diese Inkongruenz behoben werden könnte.
Die internationale Neuausrichtung der schweizerischen Amtshilfe- und Finanzmarktpolitik wirkt sich auf die Verfahren der internationalen Rechtshilfe aus (vgl. Ziff. 1.1.2.). Die neue Rechtslage bedingt Anpassungen im Rechtshilfegesetz, die einerseits den Fiskalvorbehalt und den Spezialitätsvorbehalt betreffen und andererseits die Zwangsmassnahmen berühren. Künftig sollen auch bei ausländischen Ersuchen wegen Hinterziehungsdelikten im Bereich der direkten (und indirekten) Steuern in einem Rechtshilfeverfahren prozessuale Zwangsmassnahmen möglich sein und die Banken z.B. zur Auskunftserteilung verpflichtet werden können, wie dies auch in einem Amtshilfeverfahren möglich ist.
24 Vgl. Art. 190 DBG (SR 642.11).