Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/99: Ausdehnung der Rechtshilfe bei Fiskaldelikten · 29 Seiten

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 Bei einem qualifizierten Abgabebetrug im Bereich der indirekten Steuern (Ein-,

Aus- und Durchfuhr von Waren) ist nach Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b eine umfassende Zusammenarbeit mit den ausländischen Justizbehörden möglich.

 Rechtshilfe in Fiskalsachen ist nach Artikel 63 Absatz 5 zulässig, wenn sie der

Entlastung der strafrechtlich verfolgten Person dient.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die Schweiz die Bestimmungen zum Abgabebetrug anwenden, auch wenn in einem völkerrechtlichen Instrument keine Verpflichtung zur Zusammenarbeit im Fiskalbereich besteht. Massgebend ist, dass das innerstaatliche Recht für die Zusammenarbeit günstiger ist als das Staatsvertragsrecht.50

Eine weitere Ausnahme besteht mit der EU. Im Rahmen der "Bilateralen II", namentlich im Rahmen der Schengen-Assoziation51 und des Betrugsbekämpfungsabkommens52, ist die Schweiz Verpflichtungen im Bereich der Rechtshilfe in Fiskalsachen eingegangen.53 Bereits zu einem früheren Zeitpunkt hatte sich die Schweiz im Verhältnis zu Italien zur Leistung von Rechtshilfe im Fall von Abgabebetrug verpflichtet.54

3.2.3 Ratifikation des Zusatzprotokolls (ohne Fiskalvorbehalt)

Mit der vorgeschlagenen Revision von Artikel 3 Absatz 3 des Rechtshilfegesetzes erweitert die Schweiz die Rechtshilfe im Bereich der direkten und indirekten Fiskalität im Verhältnis zu Staaten, mit denen ein DBA der neuen Generation in Kraft ist,55 und ermöglicht mit diesen Staaten die Zusammenarbeit bei Devisenstrafsachen. Die Schweiz geht damit bei der Fiskalität insofern über die geltende Regelung mit den EU-Mitgliedstaaten hinaus, als Artikel 50 des Schengener Durchführungsübereinkommens56 und Artikel 2 des Betrugsbekämpfungsabkommens die Verpflichtung zur Leistung von Rechtshilfe auf die indirekten Steuern beschränken. Erst das Inkrafttreten des Protokolls von 200157 zum EU-Rechtshilfeübereinkommen für die Schweiz wird zwar grundsätzlich eine Ausdehnung der Rechtshilfe auf die direkte Fiskalität und damit eine Zusammenarbeit bei einer Verletzung von Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Devisenbestimmungen beinhalten.58 Auch in diesem Fall könnte die Schweiz aufgrund der im Rahmen der Schengen-Verhandlungen erreichten Verhandlungslösung aber bei Hinterziehungsdelikten im Bereich der direkten Fiska-

50Wegleitung Ziff. 2.6.2

51 SR 0.362.31

52 SR 0.351.926.81

53 Siehe auch Ziff. 3.2.3.

54 SR 0.351.945.41 (Art. II Abs. 3)

55 Siehe vorne Ziff. 1.1.

56 Schengener Durchführungsübereinkommen vom 19. Juni 1990 (SDÜ); Amtsblatt der Europäischen Union ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19

57 Protokoll vom 16. Okt. 2001 zu dem Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. C 326 vom 21. Nov. 2001, S. 2). Für die ersten acht Mitgliedstaaten am 5. Okt. 2005 in Kraft getreten, danach abhängig vom Ratifikationszeitpunkt gestaffelt. Für die Schweiz ist das Protokoll bzw. dessen Schengen-relevanter Art. 8 zurzeit noch nicht anwendbar.

58 Art. 8 des Protokolls von 2001 wird Art. 50 des Schengener Durchführungsübereinkommens aufheben.