Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/99: Ausdehnung der Rechtshilfe bei Fiskaldelikten · 29 Seiten
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Synopse zur Teilrevision des Rechtshilfegesetzes Anhang
Geltendes Recht Vernehmlassungsentwurf
SR 351.1 SR 351.1
Bundesgesetz vom 20. März 1981 über Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) (Rechtshilfegesetz, IRSG)
Änderung
Art. 3 Art der Tat
3
3Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist,
ist, die auf eine Verkürzung fiskalischer Ab- die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gaben gerichtet erscheint oder Vorschriften gerichtet erscheint oder Vorschriften über über währungs-, handels- oder wirtschaftspo- währungs-, handels- oder wirtschaftspolitische
litische Massnahmen verletzt. Es kann jedoch Massnahmen verletzt. Vorbehalten bleibt entsprochen werden: Absatz 4.
4
Es wird entsprochen:
a. einem Ersuchen um Rechtshilfe nach dem a. einem Ersuchen um Rechtshilfe nach dritten Teil dieses Gesetzes, wenn ein Ab- dem dritten Teil dieses Gesetzes, wenn gabebetrug Gegenstand des Verfahrens ist; ein Abgabebetrug Gegenstand des Verfahrens ist;
b. einem Ersuchen nach allen Teilen dieses b. einem Ersuchen nach allen Teilen dieses Gesetzes, wenn ein qualifizierter Abgabe- Gesetzes, wenn ein qualifizierter Abgabetrug im Sinne von Artikel 14 Absatz 4 bebetrug im Sinne von Artikel 14 Abdes Bundesgesetzes vom 22. März 1974 satz 4 des Bundesgesetzes vom 22. März über das Verwaltungsstrafrecht Gegen- 1974 über das Verwaltungsstrafrecht Gestand des Verfahrens ist. genstand des Verfahrens ist;
c. einem Ersuchen nach allen Teilen dieses Gesetzes, wenn:
1. Gegenstand des Verfahrens eine strafbare Handlung im Bereich der Abgaben, Steuern, Zölle und Devisen ist, und
2. mit dem ersuchenden Staat ein Doppelbesteuerungsabkommen in Kraft ist, das Amtshilfe bei Steuerhinterziehung und Steuerbetrug vorsieht.
Art. 64 Zwangsmassnahmen
1Massnahmen nach Artikel 63, welche die
Anwendung prozessualen Zwanges erfor-
dern, dürfen nur angeordnet werden, wenn
aus der Darstellung des Sachverhalts hervor-
geht, dass die im Ausland verfolgte Hand-
lung die objektiven Merkmale eines nach