Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/99: Ausdehnung der Rechtshilfe bei Fiskaldelikten · 29 Seiten
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tion"). Zudem soll der Fiskalvorbehalt auch im Verhältnis zu den Vertragsstaaten der einschlägigen Europaratsinstrumente wegfallen.3 Dies erfordert zwei gesetzgeberische Massnahmen:
Eine Anpassung des Fiskalvorbehalts im Rechtshilfegesetz (Art. 3 Abs. 3);
eine Übernahme der Zusatzprotokolle des Europarats vom 17. März 1978 in
den Bereichen Auslieferung und internationale Rechtshilfe (SEV 098 und 099) ohne Fiskalvorbehalt.
Das Rechtshilfegesetz nach geltender Fassung hält im ersten Satz von Artikel 3 Absatz 3 den Grundsatz fest, dass bei Fiskaldelikten keine Zusammenarbeit mit ausländischen Strafverfolgungsbehörden erfolgt. Der zweite Satz sieht zwei Ausnahmen mit unterschiedlichen Anwendungsbereichen vor:
Buchstabe a erlaubt eine Zusammenarbeit bei der akzessorischen Rechtshilfe,
wenn ein Abgabebetrug im Sinn von Artikel 14 Absatz 2 des Verwaltungsstrafrechts4 vorliegt. Diese Bestimmung gilt für alle Arten von Abgaben, Steuern und Zöllen (d.h. für die direkte und indirekte Fiskalität) und kommt gegenüber allen Staaten zur Anwendung ("erga omnes"). Ein Abgabebetrug ist in der Regel gegeben, wenn Abgaben mittels falschen, gefälschten oder inhaltlich unwahren Angaben betrügerisch hinterzogen werden. Es muss insbesondere die Arglist nachgewiesen werden. Eine arglistige Täuschung der Steuerbehörden setzt indessen nicht notwendigerweise die Verwendung gefälschter Urkunden voraus, sondern es sind auch andere Fälle arglistiger Täuschung denkbar. Es sind in aller Regel besondere Machenschaften, Kniffe oder die Errichtung ganzer Lügengebäude erforderlich.5 Im Unterschied dazu reicht für die Annahme einer Steuerhinterziehung - nach geltendem Recht nicht rechtshilfefähig - beispielsweise das Einreichen einer nicht wahrheitsgemässen oder unvollständigen Steuererklärung.
Buchstabe b ermöglicht eine Zusammenarbeit nach allen Teilen des Gesetzes,
wenn ein qualifizierter Abgabebetrug nach Artikel 14 Absatz 4 des Verwaltungsstrafrechts vorliegt. Diese Bestimmung beschränkt sich auf indirekte Steuern im Bereich der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren. Sie wurde im Oktober 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière (GAFI) ins Gesetz aufgenommen.6
Die vorgeschlagene neue Regelung sieht eine weitere Ausnahme vom Ausschluss der Zusammenarbeit bei Fiskaldelikten vor. Da damit eine Umkehr von Grundsatz und Ausnahme erfolgt, ist es angezeigt, den bisherigen Absatz 3 in zwei Absätze aufzuteilen und inhaltlich zu ergänzen.7
Kernpunkte von Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe c
Der neue Absatz 4 Buchstabe c soll für Fiskaldelikte eine Zusammenarbeit nach allen Teilen des Gesetzes ermöglichen und auf diese Weise den Standard in der Kooperation an denjenigen des Europarats heranführen. Voraussetzung ist, dass im
3 Siehe hinten Ziff. 3.
4 VStrR; SR 313.0
5 Im Einzelnen siehe BGE 125 II 252 E. 3.b.
6 AS 2009 361; BBl 2007 6269
7 Siehe dazu hinten Ziff. 2.