Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/99: Ausdehnung der Rechtshilfe bei Fiskaldelikten · 29 Seiten
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Eine teilweise Abschwächung des Auslieferungsverbots findet sich auch im Auslieferungsvertrag mit den USA38, der die Auslieferung für Fiskaldelikte als fakultativen Verweigerungsgrund vorsieht.
3.1.3 Rückzug des Fiskalvorbehalts
Der Bundesrat will die Zusammenarbeit im Bereich der Fiskaldelikte im Verhältnis zu Staaten ausdehnen, mit denen die Schweiz ein DBA anwendet, das die Anforderungen von Artikel 26 des OECD-Musterabkommens erfüllt. Zu diesem Zweck wird eine Revision von Artikel 3 Absatz 3 des Rechtshilfegesetzes vorgeschlagen.39 Als Konsequenz dieses Entscheids drängt sich auch im Verhältnis zu den Vertragsstaaten des Zusatzprotokolls des Europarats eine Öffnung auf, um auch hier den internationalen bzw. den europäischen Standard erreichen zu können. Denn nicht alle diese Staaten haben mit der Schweiz ein neues oder revidiertes DBA abgeschlossen. Das Zusatzprotokoll geht zudem über den Anwendungsbereich der DBA hinaus und erstreckt sich auf sämtliche Abgaben-, Steuer-, Zoll- oder Devisenbestimmungen. Der bisherige Ausschluss der Auslieferung für Fiskaldelikte lässt sich im Lichte der neuen schweizerischen Fiskalpolitik und der Rechtsentwicklung in Europa nicht mehr rechtfertigen. Keine andere Vertragspartei des Zusatzprotokolls hat die Auslieferung für Fiskaldelikte ausgeschlossen.40 Aufgrund der gemeinsamen Werte und der engen Partnerschaft mit der Staatengruppe des Europarats drängt sich im Fiskalbereich eine einheitliche Regelung auf. Der Bundesrat schlägt deshalb vor, den Vorbehalt zu Kapitel II des Zusatzprotokolls zurückzuziehen. Dies erlaubt der Schweiz, künftig Personen für Steuerdelikte auszuliefern, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht sind.
3.2 Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (SEV Nr. 099)
3.2.1 Überblick
Das Europäische Übereinkommen vom 20. April 195941 über die Rechtshilfe in Strafsachen, das für die Schweiz seit dem 20. März 1967 in Kraft ist, gibt den Vertragsparteien in Artikel 2 Buchstabe a die Möglichkeit, die Zusammenarbeit bei fiskalischen strafbaren Handlungen zu verweigern.
Das Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen ändert und ergänzt das Übereinkommen in verschiedenen Punkten. Es hebt die Möglichkeit der Verweigerung der Rechtshilfe bei Steuerstraftaten auf und erweitert die Rechtshilfe in Bezug auf die Vollstreckung von Strafen und ähnliche Massnahmen sowie bei der gegenseitigen Unterrichtung über mögliche Vorstrafen. Mit Ausnahme der Rechtshilfe bei fiskalischen strafbaren
38Auslieferungsvertrag vom 14. Nov. 1990 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft und den Vereinigten Staaten von Amerika (SR 0.353.933.6; Art. 3 Abs. 3)
39Siehe vorne Ziff. 2.
40Ratifikationsstand und Erklärungen sind abrufbar unter: http://conventions.coe.int/