Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/99: Ausdehnung der Rechtshilfe bei Fiskaldelikten · 29 Seiten

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gung und Ahndung der Fiskaldelikte ausgebaut werden müsse.17 In der Folge erarbeitete der Europarat verschiedene Instrumente zur besseren Bekämpfung der Steuerumgehung und Steuerhinterziehung. Dazu gehören u.a. die Zusatzprotokolle von 1978 zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen und zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen. Diese Instrumente öffneten schrittweise die Zusammenarbeit bei den Fiskaldelikten. Der Wegfall der EU-Innengrenzen in den 1980er-Jahren zog eine verstärkte Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden in den EU-Mitgliedstaaten nach sich. Dies führte zu diversen Regelungen im Bereich der Auslieferung und der Rechtshilfe in Strafsachen. Die EU-Regelungen, welche die Instrumente des Europarats teilweise ergänzen, sehen eine Verpflichtung zur Zusammenarbeit für fiskalische strafbare Handlungen vor.18

Die Schweiz hat bisher eine Zusammenarbeit für Fiskaldelikte weitgehend abgelehnt. Das Rechtshilfegesetz sieht lediglich eine Ausnahme beim Abgabebetrug vor.19

Im Verhältnis zu den Europaratstaaten ist eine Zusammenarbeit im Fiskalbereich heute praktisch ausgeschlossen, weil die Schweiz die einschlägigen Zusatzprotokolle zum Auslieferungs- und zum Rechtshilfeübereinkommen nicht oder mit einem Vorbehalt ratifiziert hat. Einzig bei Vorliegen eines Abgabebetrugs kann die Schweiz in Anwendung des Günstigkeitsprinzips akzessorische Rechtshilfe leisten.20 Explizit statuiert ist die Verpflichtung zur Zusammenarbeit bei Abgabebetrug nur im Zusatzvertrag mit Italien.21 Im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten hat sich die Schweiz zudem im Rahmen und nach Massgabe der Bilateralen II zur Zusammenarbeit im Fiskalbereich verpflichtet.22 Mit den USA besteht eine Rechtshilfeverpflichtung bei Fiskaldelikten im Zusammenhang mit dem organisierten Verbrechen.23

1.6 Umsetzung

Der strategische Entscheid des Bundesrats über die Angleichung der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen an die internationale Amtshilfe hat zur Folge, dass die Schweiz künftig das Ausland bei der Verfolgung von Steuerbetrugs- und Steuerhin-

17 Siehe dazu: Botschaft des Bundesrats vom 31. August 1983 betreffend die Genehmigung von vier Zusatzprotokollen des Europarats auf dem Gebiete der Auslieferung, der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und betreffend Auskünfte über ausländisches Recht (BBl 1983 IV 121, Ziff. 322 und 331).

18 Siehe hinten Ziff. 3.1.2 und 3.2.2.

19 Art. 3 Abs. 3 (SR 351.1)

20 Siehe Wegleitung des Bundesamtes für Justiz Die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, Auflage 2009, Ziff. 2.3.3 und 2.6.2; abrufbar unter: http://www.rhf.admin.ch/etc/medialib/data/rhf.Par.0085.File.tmp/wegl-str-d-2009.pdf

21 Vertrag vom 10. Sept. 1998 zwischen der Schweiz und Italien zur Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und zur Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.351.945.41), Art. II Abs. 3

22 Siehe Botschaft des Bundesrats vom 1. Okt. 2004 zur Genehmigung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union, einschliesslich der Erlasse zur Umsetzung der Abkommen («Bilaterale II»); BBl 2004 5965 sowie hinten Ziff. 3.1.2 (Auslieferung) und Ziff. 3.2.3 (Rechtshilfe).

23 Staatsvertrag vom 25. Mai 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.933.6; Art. 7 Abs. 2)