Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/99: Ausdehnung der Rechtshilfe bei Fiskaldelikten · 29 Seiten
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Handlungen enthält das Zusatzprotokoll Verpflichtungen, welche die Schweiz schon mit Nachbarstaaten eingegangen ist.42
Die Schweiz unterzeichnete das Zusatzprotokoll am 17. November 1981 mit dem Vorbehalt, sie nehme Kapitel I (Zusammenarbeit für fiskalische strafbare Handlungen) nur insoweit an, als die fiskalische strafbare Handlung einen Abgabebetrug nach ihrer eigenen Gesetzgebung darstelle.43 Vorlage für den Vorbehalt bildete Artikel 3 Absatz 3 des Rechtshilfegesetzes, das die eidgenössischen Räte am 20. März 1981 nach langwierigen Diskussionen verabschiedet hatten.
Im August 1983 unterbreitete der Bundesrat den eidgenössischen Räten das Zusatzprotokoll zur Genehmigung mit dem Vorbehalt, den die Schweiz anlässlich der Unterzeichnung angebracht hatte.44 Die Räte lehnten diesen Vorbehalt ab. Der Nationalrat beschloss am 4. Juni 1984, das Zusatzprotokoll unter Ausschluss von Kapitel I zu genehmigen. Der Ständerat schloss sich am 24. September 1985 diesem Entscheid an.45 In der Folge entschied der Bundesrat, aus rechtspolitischen Gründen auf die Ratifikation des Zusatzprotokolls zu verzichten und den eidgenössischen Räten zu gegebener Zeit eine neue Ratifikationsbotschaft vorzulegen.46
3.2.2 Geltende Rechtslage
Das Zusatzprotokoll wurde von 40 Europaratstaaten ratifiziert. Drei aussereuropäische Staaten - Israel, Chile, Korea - sind ihm beigetreten. Neben der Schweiz haben Andorra, Bosnien-Herzegowina, Liechtenstein, Malta, Monaco und San Marino das Zusatzprotokoll nicht ratifiziert.47
Das Rechtshilfegesetz schliesst eine Zusammenarbeit für Fiskaldelikte aus. Es gibt indessen Ausnahmen:
Bei Vorliegen eines Abgabebetrugs kann die Schweiz nach Artikel 3 Absatz 3
Buchstabe a akzessorische Rechtshilfe leisten (d.h. für die Beweiserhebung). Die Rechtshilfeverordnung48 präzisiert in Artikel 24 den Begriff des Abgabebetrugs und umschreibt die Voraussetzungen für die Zusammenarbeit. Ein Ersuchen darf nicht allein mit der Begründung abgelehnt werden, dass das schweizerische Recht nicht dieselbe Art von Abgaben oder gar keine Abgabenbestimmungen derselben Art enthält (Art. 24 Abs. 2 IRSV). Rechtshilfe bei Abgabebetrug kann gewährt werden, wenn aus dem Ersuchen eindeutig hervorgeht, dass die Tatbestandsmerkmale dieser Straftat nach schweizerischem Recht erfüllt sind.49
42 Siehe hinten Ziff. 3.2.4.
43 Ratifikationsstand und Erklärungen sind abrufbar unter: http://conventions.coe.int/
44 Botschaft des Bundesrats vom 31. Aug. 1983 (BBl 1983 IV 121 Beilage 1, S. 153)
45 AB 1985 N 1794-95; Bundesbeschluss vom 4. Okt. betreffend das Zusatzprotokoll des Europarats auf dem Gebiete der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (BBl 1985 II 1346)
46 Präsidialentscheid vom 30. Dez. 1985
47 Stand: März 2012
48 Verordnung vom 24. Febr. 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV); SR 351.11
49 Siehe vorne Ziff. 1.2 (Wegleitung Ziff. 2.3.3).