Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/99: Ausdehnung der Rechtshilfe bei Fiskaldelikten · 29 Seiten
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naler Bedeutung, womit einem wichtigen Anliegen der schweizerischen Aussenwirtschaftspolitik Rechnung getragen wird.
5 Verhältnis zur Legislaturplanung
Die Vorlage ist in der Botschaft vom 25. Januar 201277 über die Legislaturplanung 2011–2015 angekündigt.
6 Rechtliche Aspekte
6.1 Verfassungsmässigkeit
Die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen stützen sich auf Artikel 54 Absatz 1 und 173 Absatz 2 des Bundesverfassung (BV)78.
Die Übernahme der Zusatzprotokolle des Europarats im Bereich der Auslieferung (Rückzug des Fiskalvorbehalts) und der Rechtshilfe in Strafsachen (Ratifikation) stützt sich auf Artikel 54 Absatz 1 BV, wonach der Bund für die auswärtigen Angelegenheiten zuständig ist. Der Abschluss völkerrechtlicher Verträge fällt damit in seine Zuständigkeit. Der Bundesrat unterzeichnet die völkerrechtlichen Verträge mit ausländischen Staaten und unterbreitet diese der Bundesversammlung zur Genehmigung (Art. 184 Abs. 2 BV). Der Rückzug eines Vorbehalts zu einem völkerrechtlichen Vertrag kommt einer Vertragsänderung gleich und obliegt der parlamentarischen Genehmigung. Gemäss Artikel 166 Absatz 2 BV ist die Genehmigung von völkerrechtlichen Verträgen Sache der Bundesversammlung.
6.2 Erlassform
Nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV unterliegen völkerrechtliche Verträge dem fakultativen Referendum, wenn sie wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert. Nach Artikel 22 Absatz 4 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 200279 sind unter rechtsetzenden Normen jene Bestimmungen zu verstehen, die in unmittelbar verbindlicher und generell-abstrakter Weise Pflichten auferlegen, Rechte verleihen oder Zuständigkeiten festlegen. Als wichtig gelten Bestimmungen, die auf der Grundlage von Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form eines Bundesgesetzes erlassen werden müssten.
Die beiden Zusatzprotokolle des Europarats enthalten wichtige rechtsetzende Bestimmungen. Sie begründen für die Schweiz die Verpflichtung, für fiskalische strafbare Handlungen zusammenzuarbeiten. Der Rückzug des Vorbehalts zu Kapitel I des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen schafft eine Auslieferungsverpflichtung im Bereich der Fiskaldelikte. Mit der Ratifikation des Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe
77 BBl 2012 481, 561 und 614
78 SR 101
79 SR 171.10