Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 20 Seiten

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SZ verlangt, dass in Artikel 40 Absatz 3 der überflüssige Verweis auf die Entfernungsfristen gestrichen werde.

Smith erachtet die aktuelle Regelung über die Entfernung der Einträge (vgl. Art. 29) als zu kompliziert und fordert eine Abstufung der Entfernungsfrist nach der groben Deliktskategorie: Bei Verbrechen 20 Jahre und bei Vergehen 10 Jahre ab Rechtskraft des erstinstanzlichen Entscheides, es sei denn, es fände ein Straf- oder Massnahmenvollzug statt (diesfalls solle die Frist erst ab Ende des Vollzuges laufen).

5.2 Verwertungsverbot (Art. 35)

5 Teilnehmende lehnen die vorgeschlagene Verschärfung des Verwertungsverbots ab (vgl. Art. 35 Abs. 3 und 4).50

AG verlangt, dass Entfernungen nach (ev. fingiertem) Tod rekonstruierbar sein müssten (vgl. Art. 35 Abs. 2).

5.3 Entfernung von hängigen Strafverfahren (Art. 31)

ZH fordert eine automatische Entfernung hängiger Strafverfahren nach Ablauf der Verfolgungsverjährung. AG verlangt, dass die Entfernung hängiger Strafverfahren nach einem Sachurteil automatisiert erfolgen müsse. SZ beantragt die Streichung von Artikel 31 Absatz 2, weil dessen Inhalt selbstverständlich sei; GE verlangt dessen Überarbeitung.

5.4 Aufbewahrungsfristen für Behördenauszug 2plus (Art. 41 Abs. 3 und 4)

ZH und SVJ fordern die Verkürzung der Frist für Jugendurteile mit bedingten/teilbedingten Freiheitsentzügen im Behördenauszug 2plus auf 7 Jahre (vgl. Art. 41 Abs. 3 Bst. d). BS fordert, dass der Fristenlauf bei der Verhängung eines Berufsverbots erst mit Ablauf des Berufsverbots beginnt.

5.5 Aufbewahrungsfristen für Privatauszug (Art. 43 Abs. 3)

GE kritisiert, dass bei Privatauszügen nicht berechnet werden könne, wann 2/3 der Aufbewahrungsdauer abgelaufen seien, wenn es sich um eine lebenslängliche Freiheitsstrafe handle (vgl. Art. 43 Abs. 3 Bst. a).

SZ fordert, dass die Probezeit für das Erscheinen von Vergehensbussen im Privatauszug auf 2 Jahre verkürzt werde (vgl. Art. 43 Abs. 3 Bst. c) und dass diese Regel auch auf Verbrechensbussen anzuwenden sei.

5.6 Datenaufbewahrung zu Forschungszwecken (Art. 387 Abs. 3 StGB)

Uni-ZH lehnt die ersatzlose Streichung der Kompetenzdelegation gemäss Artikel 387 Absatz 3 StGB ab und fordert die Möglichkeit einer längeren Aufbewahrung von Strafregisterdaten zu Forschungszwecken.

50 AG, BE, ZH und KKJPD fordern die Berücksichtigung der Ausnahmekonstellationen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung. BE und AG fordern zudem, dass das Verwertungsverbot nicht gelten dürfe, wenn die Entfernungsfrist erst im Laufe eines Straf- bzw. Rechtsmittelverfahrens eintrete. SVJ lehnt ein Verwertungsverbot für nicht eintragungspflichtige Jugendurteile ab (vgl. Art.

35 Abs. 4), da die kurze Frist von 8 Jahren (vgl. Art. 29 Abs. 1 Bst. i) eine lückenlose Datenbearbeitung während einer Jugendstrafkarriere nicht mehr ermögliche.