Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 20 Seiten
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wäre und grosse personelle und finanzielle Ressourcen binden würde.
7 Kritik im Bereich der automatischen Datenweiterleitung (Art. 60−65)
Vereinzelt werden neu vorgesehene automatische Meldungen explizit begrüsst.68
11 Teilnehmende fordern eine automatische Meldung an die Waffenbehörden,69 ev. in Koordination mit anderen Gesetzgebungsarbeiten im Waffenbereich, auch wenn sich die Umsetzung vielleicht nicht sofort realisieren lasse.
3 Teilnehmende fordern den Aufbau von Schnittstellen für einen automatisierten Datenabgleich zwischen VOSTRA und kantonalen Polizeidatenbanken oder anderen Rechtsinformationssystemen.70
AR fordert eine automatische Meldung im Anwendungsbereich von Artikel 60 Absatz 5 Sprengstoffverordnung (SR 941.411).
SZ fordert eine automatische Meldung an die Vollzugsbehörde beim Widerruf von bedingten Strafen.
8 Kritik am erweiterten Auskunftsrecht (Art. 59)
Die vorgeschlagene Protokollierung von Abfragen (Art. 24) wird von vielen Teilnehmenden begrüsst.71 Nur DJS kritisiert, dass die protokollierten Abfragen zu früh wieder entfernt würden (vgl. Art. 32).
Einzig SG lehnt die entsprechende Erweiterung des Auskunftsrechts pauschal ab und verlangt, dass die protokollierten Daten nur zur Durchführung von Kontrollen durch das BJ-Strafregister verwendet (und gegenüber Privaten nicht offengelegt) werden.
Unter denjenigen Teilnehmenden, welche die Erweiterung des Auskunftsrechts (Art. 59 Abs.
1) zur Missbrauchsbekämpfung im Grundsatz befürworten72, gibt es in Bezug auf die Frage, ob und wie das Auskunftsrecht allenfalls eingeschränkt werden soll (vgl. Art. 24 Abs. 2 Bst. b), wiederum verschiedene Positionen:
JU und SSV sind mit den gesetzlich vorgesehenen Einschränkungsmöglichkeiten einverstanden. SSV hält es jedoch für wichtig, dass die Gewährung von Ausnahmen nicht behördenspezifisch, sondern aufgabenspezifisch erfolgt. Für SSV, BE, ZH und ZG ist daher eine präzise und einfache Erfassung der Abfragegründe in VOSTRA unverzichtbar. GE betont die Wichtigkeit, dass bei der Auskunftsgewährung keine schriftlichen Auskünfte erteilt werden
68 Meldungen an die Migrationsbehörden gemäss Artikel 64 (AG, BS, GE, SG, KKJPD); Meldung der Fahrverbote gemäss Artikel 62 (LU, AG). Ganz allgemein positiv zur Weiterleitung von Urteilen äussern sich auch BL und GR. 69 AR, BE, GR, VD, ZH, EVP, SP, KKJPD, KSBS, KSS, SKG. 70 ZH, KSBS, KSS. 71 Explizit JU, SG, VD, ZH, GPS, KSBS, CP, SSV, VSKC, SPI. Für eine Protokollierung sprechen sich implizit auch alle jene aus, die für oder zumindest nicht gegen die Erweiterung des Auskunftsrechts sind (vgl. die Aufzählung in FN 72). 72 Explizit für die Erweiterung des Auskunftsrechts sprechen sich aus: BE, GE, GR, JU, SH, ZH, GPS, SP, KKJPD, KSBS, SAV und SSV. Im Grundsatz zustimmend sind auch diejenigen Stellungnahmen zu werten, die sich nur zu spezifischen Einschränkungsmöglichkeiten in Bezug auf die Offenlegung äussern (AR, AG, FR, NE, SZ, OW, EVP, KSS, VSKC, SPI) oder die sich pauschal für eine Protokollierung aussprechen (VD, CP). BS und LU äussern sich zustimmend zum Auskunftsrecht, ohne auf die Frage der Offenlegung der Protokollierung einzugehen.