Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 20 Seiten
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11 Unternehmensstrafregister (Art. 68−103)
6 Teilnehmende lehnen die Einführung eines Unternehmensstrafregisters ab.80
2 Teilnehmende stellen zumindest den Nutzen des Unternehmensstrafregisters in Frage.81
23 Teilnehmende begrüssen explizit die Einführung eines Unternehmensstrafregisters82, auch wenn einige gewichtige Vorbehalte anbringen:
− ZH und KKJPD verlangen eine Verknüpfung mit Einträgen natürlicher Personen.
− Für die CVP wäre eine praktikable Lösung für die unter neuer UID delinquierenden Wie-
derholungstäter wünschbar.
− Die SKG macht zur Bedingung, dass diese auch im Ausland existieren.
− Der SGB fordert bei Übertretungen eine Eintragungslimite von 3'000 − statt 50'000 Fran-
ken (vgl. Art. 70 Abs. 1 Bst. c Ziff. 3 erstes Lemma). Er verlangt die Aufnahme von reinen Ausfallhaftungstatbeständen (vgl. Art. 70 Abs. 1 Bst. c Ziff. 3) und von durch kantonale Arbeitsmarktbehörden ausgesprochenen Bussen. Er kritisiert die Formulierung von Artikel 74. Er verlangt, dass entfernte Daten zum Zwecke wissenschaftlicher Forschung archiviert werden und dass kantonale Arbeitsinspektorate, andere Arbeitsmarktbehörden und andere Vollzugsbehörden des Arbeitsgesetzes und des Arbeitnehmerschutzes einen Online-Zugang zum Behördenauszug 1 erhalten (vgl. Art. 94).
− AR fordert, dass die Eintragung bei Übertretungen nicht von der Bussenhöhe, sondern
von einem Deliktskatalog abhängig gemacht werde.
− VD fordert, dass sich registrierte Unternehmen unter bestimmten Bedingungen aus dem
Unternehmensstrafregister streichen lassen können.
FER kritisiert, dass eine Definition des Begriffs "Unternehmen" fehle und einzelne Artikel (Art. 70, Art. 77, Art. 91 Abs. 3) kompliziert formuliert seien.
BL fordert Streichung von Artikel 74 Absatz 1 Buchstabe b, da es bei Unternehmen keine bedingten Strafen gebe.
80 SZ, FDP (solange das Unternehmen durch Auflösung einer Registrierung entgehen könne), suissetec (weil es zu viele ungelöste Fragen gebe und weil es zumindest keine Schweizer Sonderlösung geben solle), CP (u.a. wegen fusionshemmender Wirkungen), sgv (Unternehmen seien wandelbar; Registrierung habe somit keine abschreckende Wirkung; Verurteilungen von grossen Firmen seien aus den Medien bekannt, womit wenig Zusatztransparenz geschaffen werde); FER (u.a. wegen grundrechtlichen Bedenken, der geringen Zahl von Urteilen wegen schweren Delikten, der Behinderung der Schweizer Wirtschaft gegenüber dem Ausland durch Abschreckung von Investoren). DJS lehnt die Vorlage ab, geht aber auf das Unternehmensstrafregister nicht explizit ein. 81 BL und SVP (wegen der Möglichkeit der jederzeitigen Neugründung). 82 BS, GE, GR, JU, NE (wobei zu beachten sei, dass die Lebensdauer von juristischen Personen sehr unterschiedlich sei, was zu Ungleichbehandlungen der verurteilten Unternehmen führen könne), OW, UR, VD, ZG, ZH, CVP, EVP, GPS, SP, economiesuisse (befürwortet Abstellen auf UID um unnötigen Aufwand zu verhindern, weist jedoch auf die bedingte Aussagekraft des Registershin, da Unternehmen rechtlich untergehen können), KKJPD, KSBS, KSS, SGB, SKG, UNI-GE, UNI-L, Smith.