Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 20 Seiten
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Einsatzes zusätzlicher personeller Ressourcen17, die Notwendigkeit einer straffen Führung bei der Realisierung eines solchen IT-Projektes18 sowie die sorgfältige Planung der Inkraftsetzung19.
4 Kritik im Bereich der Eintragung von Daten (Art. 1−27)
4.1 Aufgaben der kantonalen Koordinationsstellen (Art. 5)
TG verlangt die Prüfung der Frage, ob für die Datenerfassung nicht besser nur eine Stelle im Kanton zuständig sein soll. SGV fordert, dass die VOSTRA-Koordinationsstellen (KOST) auch kommunale Behörden bei der Informationsbeschaffung zu unterstützen hätten. AG fordert, dass die Kompetenzen der KOST im Hinblick auf die fachliche Unterstützung der Anwender im Kanton präzisiert werden sollten.
4.2 Pflicht zur umfassenden Identitätsabklärung (Art. 11 Abs. 3)
BE, GE und SO weisen darauf hin, dass die in Artikel 11 Absatz 3 vorgesehene Identitätsabklärung gar nicht in allen Fällen möglich sei. 5 Teilnehmende verlangen, dass die Pflicht zur umfassenden Identitätsabklärung modifiziert werde.20 BE, SH, SO und ZH betonen Mehraufwand (insbesondere für die KOST).
4.3 Verwendung der neuen Versichertennummer (Art. 14)
5 Teilnehmende begrüssen explizit die vorgesehene Nutzung der Versichertennummer.21
5 Teilnehmende lehnen die Versichertennummer als Identifikator explizit ab.22
Verschiedene Teilnehmende äussern sich kritisch.23
4.4 Eintragung von Daten im Bereich Jugendstrafrecht
2 Teilnehmende begrüssen die Eintragung von hängigen Strafverfahren bei Jugendlichen (vgl. Art. 15 Einleitungssatz und Bst. b).24 4 Teilnehmende lehnen diese gänzlich ab.25 2 Teilnehmende befürworten die Eintragung hängiger Strafverfahren nur bei Übergangstätern und bei Jugendlichen ohne gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz.26
Die Eintragung von Jugendurteilen (Art. 17 Abs. 2 und Art. 18 Abs. 2) wird zum Teil sehr
17 BE, SH, SO, KKJPD. 18 EVP. 19 BE, KKJPD. 20 AG, BE, BS, SO, ZH. 21 BE (weist aber darauf hin, dass Kriminaltouristen über keine Versichertennummer verfügen), JU, LU, GE (fordert allerdings – wegen der Schwächen der Versichertennummer im Bereich der Personenidentifikation von Ausländern – einen stärkeren Einbezug des Zentralen Migrationsinformationssystems ZEMIS), ZH. 22 AG, AI, AR, NE, VD. 23 Unter Hinweis auf das Problem der Kriminaltouristen (BE, BL) sowie auf die Mehrfachvergabe von Versichertennummern in der Vergangenheit (BL, NW, OW, SZ) und auf das Missbrauchspotential durch einfache Verknüpfung der Daten (BS, OW, SZ, CP, GPS). GPS verlangt überdies die Einführung eines sektoriellen Identifikators. 24 BE, SG. 25 AG, BS, SZ, ALJM. 26 ZH, SVJ. Gemäss AG sei diese Ausnahme zu prüfen.