Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 20 Seiten

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kontrovers beurteilt. 2 Teilnehmende begrüssen explizit die vorgeschlagene Regelung.27 4 Teilnehmende würden gerne noch mehr Jugendurteile erfassen.28 4 Teilnehmende plädieren für eine restriktivere Regelung.29

4.5 Eintragung von Daten nach Artikel 52 ff. StGB

3 Teilnehmende begrüssen explizit die vorgeschlagene Eintragung von Urteilen mit Absehen von Strafe (Art. 17 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1).30 Nur TI lehnt diese Neuerung ab.

6 Teilnehmende fordern überdies die Eintragung von Schuldsprüchen bei Verzicht auf Strafe gemäss Artikel 52 StGB.31

6 Teilnehmende fordern zudem die Registrierung von allen Einstellungsentscheiden nach Artikel 52 ff. StGB32, wobei diese Daten z.T. nicht allen Behörden offen gelegt werden sollen33. Einzelne Teilnehmende fordern nur die Erfassung von Einstellungsentscheiden bei häuslicher Gewalt (u.a. nach Art. 55a StGB)34 oder nach Artikel 53 StGB (bei Wiedergutmachung)35.

4 Teilnehmende fordern, dass Fälle von "häuslicher Gewalt" speziell im Strafregister vermerkt werden.36

4.6 Eintragung von hängigen Strafverfahren bei Erwachsenen (Art. 15 Bst. b und Art. 23)

CP äussert sich generell kritisch zur Registrierung von Daten über hängige Strafverfahren. Während GE bei hängigen Strafverfahren einen Verzicht auf die Speicherung des Datums der Untersuchungseröffnung fordert (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. b), begrüssen AG, SG, SZ, VSKC und SPI den vorgeschlagenen Zeitpunkt (Eröffnung der Untersuchung) für die Eintragung hängiger Strafverfahren. SZ fordert allerdings, dass dieser Zeitpunkt im Gesetz selber geregelt werde (vgl. Art. 23 Abs. 2 Bst. a) und hält die Eintragung des Datums des Strafbefehls für praxisfremd (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. c). AG fordert zur Vereinfachung der Eintragung Schnittstellen zu den entsprechenden Geschäftsverwaltungssystemen.

4.7 Eintragungsvoraussetzungen bei Übertretungen (Art. 17 Abs. 1 Bst. c Ziff. 3)

5 Teilnehmende kritisieren die Bussenmindestgrenze von 5001 Franken als Eintragungsvor-

27 BE, SVJ. 28 Für die Erfassung aller Jugendurteile wegen Verbrechen und Vergehen (BS, ZG, KSBS, KSS), wobei diese nur im Behördenauszug 1 ersichtlich sein sollen (KSBS, KSS). 29 AG begrüsst zwar die Eintragung von Jugendurteilen mit "Unterbringung" (Art. 17 Abs. 2 Bst. c Ziff.

2 und Art. 18 Abs. 2 Bst. d Ziff. 2), hält aber Eintragungen mit "ambulanter Behandlung" (Art. 17 Abs. 2 Bst. c Ziff. 3 und Art. 18 Abs. 2 Bst. d Ziff. 3) für problematisch. GE fordert Verzicht auf die Eintragung bei "Unterbringung" und "ambulanter Behandlung". ALJM und SAV lehnen die Eintragung bei "offener Unterbringung" und "ambulanter Behandlung" ab. ALJM hält sogar Eintrag bei "geschlossener Unterbringung" für fraglich. 30 BE, BS, KKJPD. Mit Vorbehalten zustimmend auch SZ. 31 AG, AR, SG, ZH, KSBS, KSS. 32 AG, AR, NE, ZH, KSBS, KSS. 33 KSBS und KSS sind nur für Offenlegung im Behördenauszug 1. ZH verlangt auch Offenlegung im Behördenauszug 2plus. 34 Zur Beurteilung des Rückfallrisikos (BE, GR, KKJPD, KIFS); wobei diese Daten nur in den Behördenauszügen 1 und 2plus erscheinen sollen (BE, KIFS). KIFS fordert, dass bei der Mitteilung von Einstellungen (zur Löschung des hängigen Verfahrens) auch erfasst wird, aus welchem Grund die Einstellung erfolgt ist. 35 SO. 36 BE, ZH, KKJPD, KIFS.