Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 20 Seiten

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6.11 Zugang für Straf- und Massnahmenvollzugsbehörden

3 Teilnehmende verlangen Änderungen an der Zweckbestimmung von Artikel 46 Buchstabe d: Auch die zum Vollzug beigezogene Privatpersonen und alle Mitarbeiter von Vollzugseinrichtungen sollen von den Vollzugsbehörden einer Sicherheitsprüfung unterzogen werden können.66 Es soll klargestellt werden, dass Jugendstrafbehörden für ihre Vollzugsaufgaben die gleichen Zugangsrechte haben wie Straf- und Massnahmenvollzugsbehörden.67

6.12 Zugang für ausländische Behörden

SZ lehnt die Abgabe eines Behördenauszuges 1 an ausländische Behörden ab (vgl. Art. 55 Abs. 2 i.V.m. Art. 46).

CVP fordert, dass eine Gebührenpflicht für Anfragen aus dem Ausland geprüft werde.

GE fordert, dass fedpol nicht gestattet werde, im Rahmen der internationalen Polizeikooperation (Art. 46 Bst. e Ziff. 4) Urteilskopien (Art. 21) ins Ausland zu übermitteln.

6.13 Zusätzlich geforderte neue Zugangsrechte

AG fordert für Namensänderungsbehörden einen Zugang zum Behördenauszug 2plus (Art. 47 bzw. Art. 52).

BS fordert für Bewilligungsbehörden von Einrichtungen der Behindertenhilfe einen Zugang zu VOSTRA.

SZ fordert für Bewilligungsbehörden für Gesundheitsberufe einen Zugang zum Behördenauszug 2plus (Art. 47 bzw. Art. 52).

SZ fordert für Bewilligungsbehörden für stationäre Betreuungseinrichtungen einen Zugang zum Behördenauszug 2plus (Art. 47 bzw. Art. 52).

SG fordert für Sprengstoffbehörden einen Zugang zum Behördenauszug 2plus (Art. 47 bzw. Art. 52).

Der Schweiz. Verband Creditreform (SVC) fordert, dass ihm für Kreditwürdigkeitsprüfungen Zugang zu bestimmten Strafdaten gewährt werde, damit er nicht mehr über den Privatauszug gemäss Artikel 57 operieren müsse.

FR fordert für Behörden, die Daten in VOSTRA eintragen müssen, einen Zugang zum Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS).

6.14 Zugang zum Privatauszug

Smith verlangt ein völlig neues Konzept zum Bezug von Privatauszügen (vgl. Art. 56 ff.). Mit Blick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip sei durch behördliche Massnahmen sicherzustellen, dass Privatpersonen nur Zugang zu Strafregisterdaten erhalten würden, wenn die übermittelten Informationen auch für die Beurteilung des konkreten Rechtsgeschäfts von Bedeutung seien. Smith schlägt vor, dass die Strafjustizbehörden bereits im Urteilsdispositiv festlegen sollten, in welche Art von Privatauszug das von ihnen gefällte Urteil Eingang finden müsse und wie lange das Urteil abgefragt werden dürfe. Auch für den Privatauszug müssten demnach Zugriffszwecke festgelegt werden, auf die sich ein Gesuchsteller beziehen müsse. Nur so könnten legitime Informationsinteressen mit den Resozialisierungsinteressen der registrierten Personen in Einklang gebracht werden. Der heutige Strafregisterauszug (mit einem fix definierten Informationsgehalt) sei nicht vereinbar mit dem arbeitsrechtlichen Fragerecht des Arbeitgebers, welches nur auf diejenigen Deliktsbereiche beschränkt sei, welche für die Beurteilung der Eignung des Arbeitnehmers von Bedeutung seien. Smith räumt ein, dass die Umsetzung seiner Forderungen mit grossen praktischen Schwierigkeiten verbunden

66 TG, ZH und SVJ. 67 ZH und SVJ.