Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 20 Seiten

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5 Teilnehmende fordern eine Überarbeitung der Übergangsbestimmungen in Bezug auf die Möglichkeit der Nacherfassung (vgl. Art. 107 Abs. 2).77

10 Kritik an der Änderungen des bisherigen Rechts (Art. 106)

10.1 Regelung des Fristbeginns bei bedingten/teilbedingten Strafen (Art. 44 StGB)

UNI-GE begrüsst die Definition des Probezeitbeginns im Gesetz, möchte aber eine andere Formulierung − v.a. beim französischen Gesetzeswortlaut (vgl. Anhang Ziff. 2).

3 Teilnehmende fordern, dass auch Klarheit über den Beginn der Probezeit bei teilbedingten Strafen geschaffen werde, bevorzugen aber die Lösung, dass die Probezeit während des Vollzugs des unbedingten Strafteils ruhen solle.78

GE hält die vorgeschlagene Änderung von Artikel 44 StGB für unnötig.

10.2 Mängel an der Regelung von Artikel 261 StPO

SZ und GE sprechen sich gegen die vorgeschlagene Änderung von Artikel 261 StPO aus (vgl. Anhang Ziff. 3). SZ verlangt eine Koppelung an die VOSTRA-Entfernungsfristen (Art. 29); erkennungsdienstliche Daten sollen verwendet werden dürfen, solange Zugang zu den Urteilen besteht.

BE fordert, dass Artikel 261 StPO generalrevidiert werde.

ZH und SVJ weisen auf eine Lücke bei Jugendurteilen hin, die nicht ins Strafregister aufgenommen werden. Sie fordern, dass für die Aufbewahrung von erkennungsdienstlichem Material im Jugendstrafverfahren eine eigene Regelung gefunden wird.

10.3 Änderung der Meldepflicht nach Artikel 6 Absatz 1 TEVG

3 Teilnehmende fordern, dass die Meldepflicht von Einziehungen gemäss Artikel 6 TEVG anders formuliert werde (vgl. Anhang Ziff. 4), so dass klar werde, wann die Meldung via VOSTRA erfolgen solle und wann noch eine selbständige Meldung nötig sei.79

10.4 Nachführung der ZEMIS-Personalien mit VOSTRA-Daten

KSBS und KSS fordern, dass ZEMIS mit weiteren bekannten VOSTRA-Personalien ergänzt werde.

10.5 Register über fürsorgerische Unterbringungen

KSBS und KSS fordern die Einführung eines eigenständigen Registers über fürsorgerische Unterbringungen.

77 GE, GR und ZH halten den Aufwand für eine systematische Nacherfassung der Urteile nach Artikel

107 Absatz 2 bei Personen, die sich noch im Vollzug befinden, für unzumutbar. SAV spricht sich gar gegen jede Form der Nacherfassung von Urteilen aus, da es für eine echte Rückwirkung keine gewichtigen Gründe gebe. SZ spricht sich gegen eine Nacherfassung von altrechtlichen Übertretungsurteilen mit Haftstrafen aus. 78 ZH, KSBS, KSS, unter Bezugnahme auf ein Urteil des Obergerichts Zürich. 79 ZH, KSBS, KSS.