Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 20 Seiten

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und die kommunalen Polizeikorps über einen Zugang zu VOSTRA verfügen.57

2 Teilnehmende verlangen, dass die Zweckbestimmungen, die den Zugang von Polizeibehörden regeln (vgl. Art. 46 Bst. f sowie Art. 47 Bst. c), durch weitere Aufgabenbereiche ergänzt werden.58

Smith hält Zugriffszwecke "Beurteilung des Tatverdachtes" (vgl. z.B. Art. 46 Bst. e Ziff. 1 erstes Lemma) oder "Überprüfung der Glaubwürdigkeit" (vgl. z.B. Art. 46 Bst. e Ziff. 1 drittes Lemma) für problematisch und fordert, dass im Rahmen eines Strafverfahrens nur die Verfahrensleitung über einen Zugriff auf VOSTRA verfügen sollte.

6.3 Zugang für Waffenbehörden

12 Teilnehmende fordern für Waffenbehörden einen Zugang zum Behördenauszug 2plus59 (Art. 47; aktuell besteht nur ein Online-Zugang zum Privatauszug gemäss Art. 49 Bst. a und b), damit bei hängigen Strafverfahren das Bewilligungsverfahren suspendiert und unnötige spätere Revokationen verhindert werden könnten. GL fordert sogar einen Zugang zum Behördenauszug 1 (Art. 46).

6.4 Zugang für Einbürgerungsbehörden

5 Teilnehmende verlangen einen Zugang der kommunalen Einbürgerungsbehörden zum Behördenauszug 2plus60 (Art. 47). Demgegenüber begrüsst LU den Verzicht auf den Ausbau der Zugriffsrechte für kommunale Einbürgerungsbehörden.

OW fordert für Einbürgerungsbehörden auf Stufe Kanton gar einen Zugang zum Behördenauszug 1 (Art. 46; aktuell besteht nur ein Online-Zugang zum Behördenauszug 2plus gemäss Art. 47 Bst. f).

6.5 Zugang für Migrationsbehörden

Verschiedene Teilnehmende fordern für Migrationsbehörden einen Zugang zu elektronischen Urteilskopien (Art. 21)61 oder gleich einen Zugang zum Behördenauszug 1 (Art. 46)62, damit sie Kenntnis von den Originalentscheiden erhalten.

Demgegenüber begrüsst BE die vorgeschlagene Zugriffsberechtigung für kantonale Migrationsbehörden (Art. 47 Bst. g).

SAV lehnt für Migrationsbehörden den Zugang zu Daten über hängige Strafverfahren ab (Art. 47 Bst. e und g i.V.m. Art. 41 Abs. 1 i.V.m. Art. 40 Abs. 1 Bst. e).

6.6 Zugang für Behörden im Bereich Kindesschutz

Verschiedene Teilnehmende fordern für Zivilgerichte einen (Online-)Zugang zum Behördenauszug 2plus (Art. 47; aktuell sind die Zivilgerichte in Art. 52 Bst. g geregelt).63

57 ZH (auch in Bezug auf die Sicherheitsprüfung bei Neuanstellungen; vgl. Art. 47 Bst. i) und SSV. 58 Nämlich in Bezug auf die verdeckte Ermittlung, verdeckte Fahndung und die Vornahme von Lage- und Bedrohungsanalysen (vgl. ZH und SSV). 59 BE, BL, BS, FR, GE, LU, SG, ZH, KKJPD, SPI, VSKC, SSV (fordert lediglich Zugang zu hängigen Strafverfahren). 60 AG, BS, SO, SZ und SSV. 61 AG, SH, SO, SZ, KKJPD. 62 BL, BS, FR, GR, JU, LU, OW. 63 Für die Anordnung von Kindeschutzmassnahmen im Eheschutz-, Scheidungs- und Abänderungsverfahren – analog zu den Kindesschutzbehörden gemäss Artikel 52 Buchstabe a (GR, ZH, KIFS). Gar ein Online-Zugang wird im Rahmen der Überprüfung von Massnahmen des