Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 20 Seiten
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Einzelne Teilnehmende fordern ferner für die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (vgl. Art. 52 Bst. a) einen Online-Anschluss,64 insbesondere für Entscheide betreffend fürsorgerische Unterbringung.
ZH verlangt, dass im Gesetz klargestellt werde, dass auch kommunale Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden und kommunale Behörden im Bereich der Pflegekinderfürsorge einen Zugang zu VOSTRA erhalten (vgl. aktuell Art. 52 Bst. a, b und c). BS fordert, dass die für die Bewilligung und Aufsicht der Tagesbetreuung zuständigen Behörden Zugang zum Behördenauszug 2plus erhalten.
6.7 Zugang für Behörden im Bereich des Nachrichtendienstes
3 Teilnehmende fordern für kantonale Staatsschutzstellen, die im Auftrag des Nachrichtendienstes arbeiten, einen Zugang zum Behördenauszug 2plus (Art. 47).65
SZ fordert für den Nachrichtendienst des Bundes einen Zugang zum Behördenauszug 1 (Art. 46; aktuell in Art. 47 Bst. b geregelt), soweit es um die Verhinderung schwerer Straftaten geht.
6.8 Zugang für Strafbehörden zum Zwecke der Personalrekrutierung
SZ fordert, dass die Kantone einen Zugang zum Behördenauszug 2plus erhalten, um auch Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Hinblick auf ihre Anstellung einer Überprüfung unterziehen zu können − analog zur vorgesehenen Sicherheitsprüfung von Polizisten und Polizeianwärtern (vgl. Art. 47 Bst. i).
6.9 Zugang für Strafjustizbehörden
GE bemängelt, dass die Aufzählung der Zugangszwecke in Artikel 46 Buchstabe a nicht vollständig sei (in Bezug auf die Beurteilung der Wiederholungsgefahr bei Untersuchungshaft oder die Beurteilung der Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung).
Auch Smith bemängelt die Formulierung der Zweckbestimmungen in Artikel 46 Buchstaben a und b sowie Artikel 51 und rügt die Unvollständigkeit der Aufzählung in Bezug auf Entscheide, in denen eine spezialpräventiv motivierte Rückfallprognose gefällt werden muss (z.B. bei Entscheiden über die bedingte Entlassung, über die Anordnung oder Aufhebung von Massnahmen, über den Widerruf oder die Rückversetzung nach Nichtbewährung, zur Beurteilung der Wiederholungsgefahr bei Entscheiden betreffend Untersuchungs- und Sicherheitshaft).
Smith hält die Nutzung des Strafregisters für eine "Leumundsprüfung" für problematisch und fordert eine Beschränkung auf "sachlich begründete Fälle", da die Gefahr bestehe, dass aus der Vorstrafe ohne nähere Begründung auf eine bestimmte Persönlichkeitsstruktur geschlossen werde. Er weist darauf hin, dass gegen solche Auswirkungen kein hinreichender Rechtsschutz bestehe.
6.10 Zugang für Begnadigungsbehörden
OW fordert für Begnadigungsbehörden einen Online-Zugang zum Behördenauszug 1 (Art. 46; aktuell in Art. 53 geregelt). SG und ZH fordern einen Zugang zum Behördenauszug 2plus (Art. 47).
Kindes- und Erwachsenenschutzes – etwa im Bereich der fürsorgerischen Unterbringungen gefordert (ZH, KSBS, KSS). 64 SZ, ZH, KSBS und KSS. ZH, KSBS und KSS betonen zudem die Wichtigkeit des Online-Zugangs zu Daten über Einstellungen nach Artikel 55a StGB. 65 ZH, VSKC, SPI.