Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 20 Seiten
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(vgl. Art. 59 Abs. 4). SAV und GE verlangen, dass Ausnahmen von der Offenlegungspflicht protokollierter Abfragen auf formell-gesetzlicher Ebene geregelt werden. Die EVP fordert, dass geprüft werde, ob dem Betroffenen auch bei einer Einschränkung des Auskunftsrechts mitzuteilen sei, dass durch die Stelle X ein Zugriff erfolgt sei. Andere Teilnehmende bringen v.a. zum Schutze der Interessen der Strafverfolgung (insbesondere in Bezug auf polizeiliche Ermittlungen) gewichtige Vorbehalte an: Verschiedene Teilnehmende sprechen sich für bestimmte Bereiche klar gegen eine Offenlegung aus.73 Einzelne Teilnehmende verlangen für spezifische Abfragen immerhin eine spätere Offenlegung.74 Zum Teil wird nicht näher spezifiziert, wie der Zugang zu Abfragen in bestimmten Bereichen eingeschränkt werden solle.75 AR anerkennt, dass es in Spezialfällen polizeilichen Handelns keine Einschränkung der Protokollierung brauche (z.B. bei der Sicherheitsprüfung von Polizisten oder Sicherheitsfirmen oder beim Vollzug des Waffengesetzes). Zum Schutz der betroffenen Mitarbeiter sei zudem nicht das Behördenmitglied, sondern die abfragende Behörde offen zu legen.76 Im Rahmen des Auskunftsrechts sollen gemäss SKG keine Auskünfte erteilt werden, ob Daten über hängige Strafverfahren in VOSTRA gespeichert sind. SZ verlangt, dass eine Person, die ihr Auskunftsrecht geltend macht und nicht in VOSTRA verzeichnet ist, schriftlich informiert werde.
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Die Ermittlungstätigkeit der Polizei (AG, OW) bzw. der Strafverfolgungsbehörden (GE) soll im Rahmen des erweiterten Auskunftsrechts nie offen gelegt werden müssen. Die KSS spricht sich v.a. gegen eine Offenlegung von Abfragen aus, die zu präventiven Zwecken erfolgt sind. Gemäss VSKC und SPI sei auf eine Offenlegung polizeilicher Abfragetätigkeit vor der formellen Eröffnung der Untersuchung gänzlich zu verzichten, da das polizeiliche Ermittlungsverfahren generell geheim sei. Gemäss SAV sollen Abfragen in Zusammenhang mit laufenden Strafverfahren von der Auskunftspflicht befreit werden (weitere Ausnahmen seien denkbar). Ähnlich argumentiert auch SG (im Eventualantrag), wonach bei nicht abgeschlossenen Ermittlungsverfahren keine Protokollierung erfolgen dürfe. Nach SZ seien geheime Überwachungsmassnahmen und verdeckte polizeiliche Massnahmen von der Offenlegungspflicht auszunehmen Auch Abfragen zum Schutz von verdeckten Ermittlern bzw. Fahndern, zur Überprüfung von Informanten oder im Rahmen des Zeugenschutzes dürfen gemäss SSV und ZH nicht offen gelegt werden.
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Gemäss NE sollen Abfragen, die während polizeilicher Ermittlungen getätigt werden, erst bei formeller Eröffnung einer Untersuchung offen gelegt werden. Ähnlich argumentiert SZ (die Offenlegung vor der formellen Eröffnung der Untersuchung sei problematisch) und SSV (solange die betroffene Person im Vorverfahren nach StPO nicht offen in das Verfahren involviert sei, dürfe sie keine Auskünfte über Abfragen erhalten). AR fordert, dass die Offenlegung erst nach Freigabe der Daten durch die Polizei oder Staatsanwaltschaft erfolgen darf, um eine Gefährdung für laufende Verfahren zu verhindern. Ähnlich ZH, KSBS und KSS, wonach die Offenlegung von Abfragen von Strafverfolgungsbehörden vor Eröffnung des Strafverfahrens bzw. bei einem noch hängigen Verfahren nur nach Rückfrage bei der abfragenden Behörde erfolgen dürfe; mit der Folge, dass die Bekanntgabe zeitlich verzögert (unter Ansetzung einer Sperrfrist) oder u.U. ganz verweigert werden kann. SG spricht sich gegen die Einführung einer solchen Sperrfrist aus.
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Die KKJPD fordert pauschal für polizeiliche Ermittlungen eine Einschränkung des Auskunftsrechts. Ähnlich SAV (in Bezug auf laufende Strafverfahren). Vgl. auch FR (wonach vor formeller Eröffnung des Strafverfahrens kein Zugang zu polizeilichen Abfragen gewährt werden dürfe).
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BE, ZH, wohl auch NE (das die Registrierung des Namens des Behördenmitglieds verlangt).