Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 20 Seiten

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6.1 Im Allgemeinen

Die vorgeschlagene Erweiterung der Zugangsrechte wird grossmehrheitlich befürwortet.51 Zum Teil werden auch nur einzelne Zugangsrechte explizit positiv erwähnt.52 In der Tendenz befürworten viele Kritiker einen noch weiteren Ausbau der Zugangsrechte (vgl. dazu die weiteren Ausführungen in Ziff. 6.2 ff.).

SZ verlangt, dass Zugangsrechte nur im StReG geregelt werden. AG fordert, dass die Kriterien für die Vergabe von Online-Anschlussrechten auf Gesetzesstufe geregelt werden. Gemäss CVP müsse der Zugang zum Strafregister restriktiv geregelt werden.

OW fordert, dass generell auf den Behördenauszug 2plus (vgl. Art. 41) verzichtet und allen in Artikel 47 und 52 genannten Behörden einen Zugang auf den Behördenauszug 1 (vgl. Art.

40) gewährt werde.

VD fordert, dass nur den Behörden in der Strafrechtskette ein Zugang auf hängige Strafverfahren gewährt werde.

KSBS und KSS fordern, dass für die verschiedenen Behördenauszüge (vgl. Art. 40−42) andere Bezeichnungen einzuführen seien.

GE kritisiert, dass es überflüssig sei, in Artikel 54 Absatz 4 zu regeln, dass der Zugang zum Behördenauszug 1 im Gesetz abschliessend geregelt sei.

Smith verlangt, dass zum Schutz von negativen gesellschaftlichen Konsequenzen der behördliche und private Umgang mit aus dem Strafregister erhaltenen Informationen ebenfalls genauer reguliert werde. Er fordert, dass z.B. in Artikel 13 eine Begründungspflicht verankert werde, welche Behörden, die Entscheide gestützt auf VOSTRA-Daten fällen, verpflichtet, den Nutzen dieser Daten für den konkreten Entscheid zu begründen.

6.2 Zugang für kantonale Polizeistellen

Verschiedene Teilnehmende begrüssen explizit, dass den kantonalen Polizeistellen Zugang zu VOSTRA gewährt werde (vgl. Art. 46 Bst. f sowie Art. 47 Bst. c und i).53 Nur eine Minderheitsmeinung in BS lehnt einen Zugriff der Polizeistellen auf VOSTRA pauschal ab.

Nur 6 Teilnehmende begrüssen explizit, dass sich die Zugangsrechte der Polizei auf zwei verschiedene Behördenauszüge54 beziehen: Nämlich auf den Behördenauszug 1 (soweit es um Ermittlung nach StPO, also um die gerichtspolizeiliche Tätigkeit geht; vgl. Art. 46 Bst. f) und den Behördenauszug 2plus (soweit die Ermittlung nach kantonalen Polizeigesetzen, also die präventiv- bzw. sicherheitspolizeiliche Tätigkeit betroffen ist; vgl. Art. 47 Bst. c).

12 Teilnehmende stellen die Praktikabilität dieses Splittings bei den polizeilichen Zugangsrechten in Frage.55 8 Teilnehmende fordern dementsprechend auch für die präventivpolizeiliche Tätigkeit einen Zugang zum Behördenauszug 1.56

2 Teilnehmende verlangen, dass im Gesetz klargestellt werde, dass auch die Stadtpolizeien

51 Vgl. oben Kapitel 3 sowie FN 12. 52 Begrüsst wird etwa die Zugriffsberechtigung für die DNA-Koordinationsstelle gemäss Art. 47 Bst. l (BE) und für die Strassenverkehrsbehörden gemäss Art. 48 Bst. a (LU). 53 AG, AR, BS, GL, JU, LU, SO, SZ, ZH, KKJPD, SPI, SSV, VSKC. 54 NE. AI, BS, SO, ZH und SSV sehen jedoch auch Probleme in Bezug auf die praktische Umsetzbarkeit dieses Splittings. 55 AI, AR, BS, FR, GR, SO, SZ, ZH, CP, SSV, VSKC, SPI. 56 AR, FR, GR, OW, SG, KSS, SPI, VSKC.