Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/13: Erhöhung der Beiträge für die Durchführung der eidgenössischen Prüfungen - Änderung von Artikel 65 der Berufsbildungsverordnung · 17 Seiten

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indes nicht mehr an bestimmte Angebote oder Investitionen gebunden, was den Kantonen einen selbst verantworteten Mitteleinsatz ermöglicht.

Der öffentliche Beitrag an die Vorbereitungskurse beläuft sich schätzungsweise auf 50 Millionen Franken pro Jahr. Er wird wie die Berufsbildungskosten insgesamt hauptsächlich durch die Kantone getragen, da der gesamte Bundesanteil gemäss Berufsbildungsgesetz auf einen Viertel der Gesamtkosten der öffentlichen Hand festgelegt ist.

Die Zahl von fünfzig Millionen ist noch nicht erhärtet. Sie wurde in einer Pilotuntersuchung im Rahmen der jährlichen Kostenerhebungen berechnet. Die Schwierigkeit besteht darin, dass der entsprechende Kostenträger in traditioneller Manier Vorbereitungskurse und berufsorientierte Weiterbildung zusammenfasst, was insgesamt 140 Mio. im Jahr ausmacht. Das Abgrenzungsproblem besteht hauptsächlich darin, dass viele Berufsleute Kurse, die als Vorbereitung auf eine Prüfung dienen, für sich als einzelne Weiterbildung benutzen, ohne sich der Prüfung stellen zu wollen.

2.1.3 Status quo-Regel

Was die Finanzierung der höheren Berufsbildung betrifft, so haben sich die Kantone bereit erklärt, die Finanzierung der Vorbereitungskurse auf eidgenössische Prüfungen und der Studiengänge der höheren Fachschulen gemäss Status quo weiterzuführen, bis eine Neuregelung getroffen worden ist. Das betrifft grundsätzlich sowohl die Angebote als auch den finanziellen Umfang.

Heute ist jeder Kanton frei, wie er die höhere Berufsbildung unterstützt. Für ausserkantonal Studierende regelt eine interkantonale Vereinbarung den Zugang und die Abgeltung der Kosten. Diese Vereinbarung gilt aber anders als im Hochschulbereich nicht gesamtschweizerisch. Jeder Standortkanton definiert im Einzelnen, welche Bildungsangebote auf seinem Hoheitsgebiet in die Vereinbarung aufgenommen werden und welche Bildungsangebote in anderen Kantonen er finanziell unterstützt („à la carte-Prinzip“).

2.2 Beteiligung der Arbeitgeber

Gemäss der Befragung von Studierenden der höheren Berufsbildung im berufsbegleitenden Studium werden rund sechzig Prozent von ihrem Arbeitgeber finanziell oder durch zeitliche Entlastung unterstützt. Der Anteil wächst mit steigender Betriebsgrösse.

Damit Kurse während der Arbeitszeit besucht werden können, ermöglichen Arbeitgeber den Absolventinnen und Absolventen teilweise flexible Gestaltungen ihres bestehenden Arbeitspensums. So ist die individuelle Belastung der Studierenden zwar hoch, sie müssen aber keine Lohnreduktion in Kauf nehmen und der Arbeitgeber muss nicht temporär auf Personalressourcen verzichten.

Die hohe Beteiligung der Wirtschaft und der Kandidatinnen und Kandidaten ist ein wesentliches Element der Qualitätssicherung. Durch ihr auch finanzielles Engagement bleiben sie unmittelbar an Ausbildungen interessiert, die ihren Bedürfnissen und dem Arbeitsmarkt entsprechen.

2.3 Steuerabzüge und Stipendien

Die individuellen Kosten für eine höhere Berufsbildung können in vielen Kantonen als Weiterbildungskosten bei der Einkommenssteuer abgezogen werden. Die Steuerpraxis ist in den einzelnen Kantonen jedoch sehr unterschiedlich. Das eidgenössische Parlament hat daher mit einer Motion eine Änderung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) in Auftrag gegeben: Die berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten sollen nach dem Verfassungsgrundsatz der Besteuerung gemäss wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit behandelt werden, womit grundsätzlich beruflich veranlass-

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te und vom Steuerpflichtigen getragene Aus- und Weiterbildungskosten abzugsfähig sind. Der Ständerat hat in der Juni-Session 2011 als Erstrat die Vorlage des Bundesrats gutgeheissen und eine

16 11.023 Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung der berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten vom 4. März 2011, BBl 2011 2607