Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/13: Erhöhung der Beiträge für die Durchführung der eidgenössischen Prüfungen - Änderung von Artikel 65 der Berufsbildungsverordnung · 17 Seiten

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ist hier, dass es sich um die Gesamtsumme der Kosten der öffentlichen Hand handelt und nicht um den Anteil des Bundes an den Kantonsausgaben.

Mit anderen Worten: Je mehr der Bund direkt für die Berufsbildung und an Dritte bezahlt, desto kleiner wird der Anteil der Mittel, der für die Pauschalbeiträge an die Kantone zur Verfügung steht. Dieser Zusammenhang war bisher vernachlässigbar, weil der Bund seine Kantonsbeiträge jährlich überproportional erhöhte, um auf die gesetzliche Richtgrösse von 25 Prozent der Berufsbildungskosten der öffentlichen Hand zu gelangen (2004 deckte der Bundesanteil erst 16%). Nach den Parlamentsbeschlüssen zur BFI-Vorlage 2012 wird der Richtwert im laufenden Jahr erreicht. Und gemäss den Anträgen des Bundesrats für die BFI-Periode 2013-2016 wird er in den kommenden Jahren gehalten.

Der finanzielle Mehrbedarf durch die vorgeschlagene Neuregelung für eidgenössische Prüfungen kann in der BFI-Periode 2013-2016 voraussichtlich über den Verpflichtungskredit gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b. Berufsbildungsgesetz aufgefangen werden. Die verfügbaren Bundesmittel werden dadurch ausgeschöpft. Mit den erwähnten Abklärungen zur Finanzierung der höheren Berufsbildung wird in Zukunft die Transparenz erhöht, und mit dem Controlling der Abrechnungen wird einer unkontrollierten Kostenentwicklung vorgebeugt.

4.3 Abstützung auf Artikel 56 BBG

Der grösste Teil der Berufsbildungsausgaben wird von den Kantonen geleistet, die vom Bund dafür eine pauschale Subvention erhalten. Der Bund wird nur in wenigen Bereichen direkt und gegenüber Dritten tätig. Ausgangspunkt für die Prüfungssubventionierung ist Artikel 56 Berufsbildungsgesetz:

„Der Bund kann die Durchführung von eidgenössischen Berufsprüfungen und eidgenössischen höheren Fachprüfungen […] mit Beiträgen unterstützen.“

Die Durchführung von Berufs- und höheren Fachprüfungen mit Abgabe eines Fachausweises oder Diploms hat bildungspolitische Ziele und soll nicht zu einer Einkommensquelle für Bildungsanbieter werden. Die Berufsbildungsverordnung präzisiert in Artikel 39 unter dem Titel Kostenbeteiligung in Absatz 4: „Die Einkünfte aus Entgelten für eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen dürfen die Vollkosten der Trägerschaft im sechsjährigen Durchschnitt unter Berücksichtigung einer angemessenen Reservebildung nicht übersteigen.“ Damit ist gewährleistet, dass auch künftig mit der Durchführung von vom Bund subventionierten Prüfungen keine Gewinne erwirtschaftet werden.