Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/13: Erhöhung der Beiträge für die Durchführung der eidgenössischen Prüfungen - Änderung von Artikel 65 der Berufsbildungsverordnung · 17 Seiten
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Der Bundesrat stellt zur Diskussion, die Subventionen für die Durchführung von eidgenössischen Berufs- und höheren Fachprüfungen per 2013 von heute 25 Prozent auf 60 Prozent und in Ausnahmefällen bis 80 Prozent zu erhöhen. Die Massnahme hat zum Ziel, das Bildungsgefäss der eidgenössischen Prüfungen zu stärken und die Absolventinnen und Absolventen finanziell zu entlasten.
Die Änderung der Beitragshöhe bedingt eine Anpassung der Berufsbildungsverordnung (Art. 65
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BBV) . Sie beschränkt sich auf die Durchführung der eidgenössischen Berufs- und höheren Fachprüfungen, die seit jeher direkt durch den Bund finanziert wird.
Praxisorientiertes Bildungsangebot
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Die eidgenössischen Prüfungen sind Teil der Tertiärstufe . In ihrer praxis- und arbeitsmarktbezogenen Ausrichtung sind sie ein bewährtes Instrument zur Höherqualifizierung von Berufsleuten. Die Absolventinnen und Absolventen sind auf dem Arbeitsmarkt gefragt, ihre Arbeitslosenquote ist unterdurchschnittlich. Berufsprüfungen sind z.B. Technischer Kaufmann/Technische Kauffrau, Treuhänder/-in, Automobildiagnostiker/-in, Ausbilder/-in, Zollfachfrau/-fachmann, Umweltberater/-in oder Migrationsfachmann/-fachfrau. Zu den höheren Fachprüfungen zählen die gewerblichen Meisterprüfungen, Wirtschaftsprüfer/-in, Ausbildungsleiter/-in usw..
Die Kosten, die mit dem Erwerb der entsprechenden eidgenössischen Fachausweise und Diplome verbunden sind, tragen zum grössten Teil die Absolventinnen und Absolventen. Sie werden von ihren Arbeitgebern und von verbandlichen oder sozialpartnerschaftlichen Fonds unterstützt. Zudem können sie die Aufwendungen teilweise steuerlich abziehen und Stipendien beantragen.
Die zu prüfenden beruflichen Qualifikationen werden durch die Arbeitswelt festgelegt. Das trägt zusammen mit dem hohen finanziellen Engagement der direkt Interessierten dazu bei, dass ein Höchstmass an Qualität im Hinblick auf die Bedürfnisse des Arbeitsmarktes gewährleistet ist.
Neuere Entwicklungen
Die gesamte höhere Berufsbildung hat sich aufgrund des neuen Berufsbildungsgesetzes seit 2004 stark entwickelt: Einerseits wurde dieser Bereich durch die Einbettung in das Bildungssystem von der bisher unspezifizierten beruflichen „Weiterbildung“ zur klar definierten „höheren Berufsbildung“. Andererseits bewirkte die Unterstellung der Bereiche Gesundheit, Soziales und Kunst sowie der Land- und Forstwirtschaft unter das Berufsbildungsgesetz eine deutliche Ausweitung. Aufgrund der Globalisierung stellt sich vermehrt auch die Frage nach der internationalen Positionierung der höheren Berufsbildung sowie der Anerkennung und Transparenz der Titel im internationalen Kontext. Dazu kommt das neue Finanzierungssystem der Berufsbildung, das eine vermehrte Kostentransparenz zur Folge hat.
Die Auswirkungen dieser Entwicklungen auf das Berufsbildungssystem befinden sich in Abklärung. Eine offene Frage ist insbesondere die Subventionierung der sogenannten Vorbereitungskurse auf die eidgenössischen Prüfungen. Sie erfolgt im Sinne einer Kann-Bestimmung durch die Kantone und wird vom Bund indirekt über die Berufsbildungspauschalen an die Kantone mitfinanziert.
Wettbewerbsneutrale und rasch umsetzbare Massnahme
Die vorgeschlagene Erhöhung der Bundesbeiträge stellt eine wettbewerbsneutrale, punktuelle und rasch realisierbare Massnahme dar. Sie richtet sich an den Nachfragenden aus und vermeidet institutionelle Eingriffe. Weder soll der Beitrag der Arbeitswelt zurückgedrängt noch soll einer zusätzlichen Reglementierung der höheren Berufsbildung Vorschub geleistet werden. Mit der vorgeschlagenen Erhöhung der Beitragssätze auf 60 Prozent der effektiven Kosten dürfte sich der Bundesbeitrag an die Durchführung der Prüfungen von heute rund fünfzehn Millionen auf schätzungsweise vierzig Millionen Franken pro Jahr erhöhen.
1 2 Die Tertiärstufe umfasst die höhere Berufsbildung und die Hochschulen. Zur höheren Berufsbildung zählen neben den eidgenössischen Berufs- und höheren Fachprüfungen (Art. 28 BBG) die höheren Fachschulen (Art. 29 BBG), z.B. Technikerschulen TS, Hotelfachschulen oder HF im Gesundheitswesen.