Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/13: Erhöhung der Beiträge für die Durchführung der eidgenössischen Prüfungen - Änderung von Artikel 65 der Berufsbildungsverordnung · 17 Seiten

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4 Finanzielle und rechtliche Aspekte

Es ist ein vorrangiges Ziel, dass die Absolventinnen und Absolventen der höheren Berufsbildung ihre Ausbildungen zu tragbaren Preisen erhalten und im Vergleich zu den Studierenden an den Hochschu-

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len nicht diskriminiert werden . Auch besteht der erklärte Wille, die eidgenössischen Prüfungen als wirkungsvolles Instrument der arbeitsmarktorientierten Höherqualifizierung zu pflegen und zu stärken.

Wie Kapitel 2 zeigt, herrscht in der höheren Berufsbildung eine äusserst grosse Vielfalt, sowohl in Bezug auf die Angebote, die Kosten und die staatliche Unterstützungen. Es fehlt jedoch noch an grundlegendem Wissen über die Finanzierungsströme, deren Ausmass und Wirkungen, insbesondere in Bezug auf die kostengünstigen und flexiblen eidgenössischen Berufs- und höheren Fachprüfungen. Dies erschwert die Konsensfindung, wie die Prüfungen bzw. die Absolventinnen und Absolventen besser unterstützt werden sollten und könnten.

 Eine grundlegende Änderung des Systems hätte eine Revision des Berufsbildungsgesetzes zur

Folge. Deren Stossrichtung ist zurzeit nicht abzusehen. Betroffen wären die Systematik der heutigen Berufsbildungsfinanzierung als ganzer, der Anteil des Bundes und die Aufgaben der Kantone auf der einen, Art und Umfang staatlicher Interventionen gegenüber den Trägerschaften auf der anderen Seite.

 Der Bundesrat hat daher entschieden, die im Rahmen der geltenden Berusbildungsgesetzgebung

einzig mögliche und rasch umsetzbare Massnahme in die Vernehmlassung zu geben: eine Erhöhung des Subventionssatzes zur Unterstützung der eidgenössischen Berufs- und höheren Fachprüfungen.

Vertreterinnen und Vertreter des Bundes, der Kantone und der Spitzenverbände der Sozialpartner haben sich in gemeinsamen Gesprächen mit verschiedenen Lösungsvarianten auseinandergesetzt. Angesichts der vielen Unbekannten sind sie zum Schluss gekommen, dass die laufenden Abklärungen des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie (BBT) und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) bezüglich der Finanzströme in der höheren Berufsbildung fortgesetzt werden sollen. Die vom Bundesrat vorgeschlagene Änderung von Artikel 65 der Berufsbildungsverordnung unterstützen sie als wettbewerbsneutrale und bildungspolitisch gerechtfertigte,

rasch umsetzbare Massnahme.

4.1 Kostenübernahme durch den Bund

22 Die Gesamtkosten für die Durchführung der Prüfungen betragen den vorliegenden Studien zufolge heute rund 50 Mio. Fr. pro Jahr. Laut PwC-Studie entfallen rund 40 Prozent der Prüfungskosten auf Expertenentschädigungen. Würde im Sinne einer Professionalisierung der Prüfungen diese Entschä-

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digung verdoppelt , so ergäben sich Gesamtkosten für die Prüfungen von rund 65 Mio. Franken.

Bei einem Subventionsanteil von in der Regel 60 Prozent ist mit jährlichen Kosten von 40 Mio. Fr. zu rechnen. Die vorgesehenen Ausnahmen von bis zu 80 Prozent dürften im Rahmen der Unsicherheit liegen und damit vernachlässigbar sein. Die Neuregelung löst somit für den Bund Zusatzkosten von rund 25 Mio. Fr. aus gegenüber dem seit 2011 geltenden Ansatz von einem Viertel der Vollkosten, der

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aber noch nicht voll wirksam ist. Die zusätzlichen Kosten bezahlt gemäss den Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes (Art. 56) der Bund.

4.2 Auswirkungen auf die Kantone

Die Finanzierungsregel für die Berufsbildung insgesamt lautet gemäss Art. 59 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes: „Als Richtgrösse für die Kostenbeteiligung des Bundes gilt ein Viertel der Aufwendungen der öffentlichen Hand für die Berufsbildung nach diesem Gesetz.“ Besonders zu berücksichtigen

21 Vgl. Artikel 61a Absatz 3 der Bundesverfassung: „Bund und Kantone setzen sich dafür ein, dass allgemein bildende und berufsbezogene Bildungswege eine gleichwertige gesellschaftliche Anerkennung finden.“ 22 vgl. PwC und econcept, Fussnoten 13 und 14. 23 Die bis 2010 geltende Subventionierung sah anrechenbare Expertenhonorare von 180 Fr./Tag vor. In der Praxis wird aber häufig mehr bezahlt. 24 Vgl. oben Kap. 2.1.1 und unten Fussnote 25.