Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/13: Erhöhung der Beiträge für die Durchführung der eidgenössischen Prüfungen - Änderung von Artikel 65 der Berufsbildungsverordnung · 17 Seiten
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5 Erläuterung der Verordnungsänderung
Die Subventionierung der Durchführung von eidgenössischen Berufs- und höheren Fachprüfungen war schon immer eine direkte Angelegenheit des Bundes. Neu ist hingegen das Ausmass: Bereits die geltende Verordnung hatte gegenüber den altrechtlichen Regelungen den möglichen Beitragssatz auf
25
25 Prozent angehoben. Dieser wird seit 2011 ausgeschöpft.
5.1 Erhöhung der Bundessubventionen auf 60 Prozent
Die vorgeschlagene Erhöhung der direkten Bundesbeiträge an die Durchführung von eidgenössischen Prüfungen orientiert sich in ihrer Grössenordnung an den Förderartikeln für Beiträge zur Entwicklung der Berufsbildung (Art. 63 BBV) und für Beiträge für besondere Leistungen im öffentlichen Interesse (Art. 64 BBV). Hier wie dort geht es darum, dass der Bund substanziell mithilft, ohne aber den Grundsatz einer angemessenen Eigenbeteiligung aus dem Auge zu verlieren.
Sechzig Prozent – beschränkt auf die Durchführung der eidgenössischen Prüfungen – bringen eine Entlastung, ohne anderweitige Kostenbeteiligungen überflüssig werden zu lassen. Solche andere Beteiligungen betreffen die Kandidatinnen und Kandidaten selbst bzw. die Mitfinanzierung durch ihre Arbeitgeber. Auch die Übernahme von Kosten durch die Prüfungsträger bleibt weiter offen. Die Branchen haben ein eigenes Interesse an gut ausgebildetem Nachwuchs.
Die Grundvoraussetzungen für die Ausrichtung von Subventionen nach Artikel 57 BBG – bedarfsgerecht, zweckmässig organisiert und mit ausreichenden Massnahmen zur Qualitätssicherung ausgestattet – gelten weiterhin und werden auch künftig durch das BBT geprüft.
5.2 Ausnahme: bis zu 80 Prozent
Aus bildungspolitischer Sicht ist zu bedenken, dass die Kosten für die Absolventinnen und Absolventen tragbar und in Relation zu anderen Prüfungen in etwa vergleichbar sein sollten. Deshalb soll bei besonders kostenintensiven Prüfungen eine Erhöhung des Bundesbeitrags auf über 60 bis maximal 80 Prozent möglich sein. Eine analoge Möglichkeit ist auch in den genannten Artikeln für die Entwicklung der Berufsbildung und für besondere Leistungen im öffentlichen Interesse vorgesehen. Zu den Einzelheiten erlässt das zuständige Bundesamt (BBT) gemäss Art. 66 BBV Richtlinien.
Der Tatsache, dass finanzschwächere und insbesondere kleine Branchen durch die Finanzierung der Berufsbildung teilweise bis an die Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit gefordert sind, kann über andere Instrumente Rechnung getragen werden, nämlich über die BBG-Förderartikel 54 (Entwicklungsbeiträge) und 55 (besondere Leistungen im öffentlichen Interesse) mit den entsprechenden Bemessungskriterien gemäss Art. 64 Abs. 2 BBV: Grad des Interesses, Möglichkeit zur Eigenleistung, Dringlichkeit.
5.3 Neuer Artikel in der Berufsbildungsverordnung
In der geltenden Berufsbildungsverordnung sind die eidgenössischen Prüfungen und die direkt vom Bund subventionierten Bildungsgänge der höheren Fachschulen gleich gestellt und entsprechend zusammen in Artikel 65 abgehandelt. Durch die nun vorgeschlagene Erhöhung der Beiträge für die Durchführung eidgenössischer Prüfungen ist eine Auftrennung des bisherigen Artikels 65 BBV geboten. Die Bildungsgänge der höheren Fachschulen, die nur vom Bund subventioniert werden, sollen neu in einem Artikel 65a geregelt werden. Inhaltlich bleibt die Bestimmung unverändert.
25 Bei Vergleichen mit früheren, altrechtlichen Förderungs-Prozentsätzen ist besonders zu beachten, dass sich diese auf „anrechenbaren Kosten“ bezogen und zusätzlich von der Finanzkraft der Kantone abhingen. Das aktuelle BBG 2002 hingegen bezieht sich auf Vollkosten (die Finanzkraft wird im Rahmen des neuen Finanzausgleichs berücksichtigt). Gemäss der im Vorfeld der Berufsbildungsreform angestellten Berechnungen der KOF Konjunkturforschungsstelle der ETH Zürich hatte das System der anrechenbaren Kosten zur Folge, dass über die gesamte Berufsbildung betrachtet nur die Hälfte der tatsächlichen Kosten subventionsberechtigt waren (vgl. Andres Frick und Daniel Staib, Öffentliche Finanzierung der Berufsbildung in der Schweiz, Oktober 1999, Zürich (www.kof.ethz.ch/papers/BBT_Bericht.pdf)).