Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/13: Erhöhung der Beiträge für die Durchführung der eidgenössischen Prüfungen - Änderung von Artikel 65 der Berufsbildungsverordnung · 17 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 17Fedlex · Erläuternder Bericht
6 Entwurf Art. 65 BBV und Art. 65a BBV (neu)
Art. 65 Beiträge für die Durchführung eidgenössischer Berufsprüfungen und eidgenössischer hö-
herer Fachprüfungen (Art. 56 BBG)
1
Die Bundesbeiträge nach Artikel 56 BBG für die Durchführung eidgenössischer Berufsprüfungen und eidgenössischer höherer Fachprüfungen decken höchstens 60 Prozent des Aufwandes.
2
Für Prüfungen, die aus fachlichen Gründen besonders kostenintensiv sind, kann ein Beitrag gewährt werden, der bis zu 80 Prozent des Aufwandes deckt. Entsprechende Gesuche sind besonders zu begründen.
Art. 65a Beiträge für Bildungsgänge höherer Fachschulen (Art. 56 BBG)
1
Die Bundesbeiträge nach Artikel 56 BBG an Bildungsgänge höherer Fachschulen decken höchstens 25 Prozent des Aufwandes.
2
Beiträge an Bildungsgänge höherer Fachschulen werden nur gewährt, wenn:
a. die Bildungsgänge von gesamtschweizerischen, landesweit tätigen Organisationen der Arbeitswelt angeboten werden; und
b. für die Bildungsgänge keine kantonalen Beiträge bezahlt werden.