Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/13: Erhöhung der Beiträge für die Durchführung der eidgenössischen Prüfungen - Änderung von Artikel 65 der Berufsbildungsverordnung · 17 Seiten
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jeweiligen Abschlüsse, die als Grundlage für die angestrebten Fachausweise oder Diplome in Frage
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kommen – unabhängig davon, auf welchem Bildungsweg sie erworben wurden.
Durchlässigkeit der Bildungswege
Inhaber/-innen eines Abschlusses der höheren Berufsbildung verfügen vielfach nicht über eine Maturität als Voraussetzung zur Hochschulzulassung. Es besteht jedoch auch für sie die Möglichkeit, weiterführende Studien an den Hochschulen zu absolvieren. Für die Zulassung zu Bachelor-Studiengängen
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an Fachhochschulen hat die Konferenz der Fachhochschulen Empfehlungen erarbeitet.
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Eine Studie von Uschi Backes-Gellner und Simone Tuor aus dem Jahr 2010 zeigt, dass eine Durchlässigkeit zwischen der höheren Berufsbildung und den Hochschulen gegeben ist: Die Analyse von Daten von Schweizer Männern mit Tertiärabschluss ergab, dass gemischte Bildungspfade zwischen Berufsbildungs- und Hochschulsystem mit 13 Prozent einen nicht vernachlässigbaren Anteil an allen Bildungsverläufen darstellen. Von der untersuchten Gesamtpopulation blieben jedoch 64 Prozent auf der beruflichen und 23 Prozent auf der akademischen Seite, was in etwa dem bekannten Anteil von Berufs- und Mittelschulausbildung entspricht.
Gemischte Bildungspfade mit akademischem Eintritt und beruflichem Abschluss sind häufiger (9 Prozent) als gemischte Bildungspfade mit beruflichem Eintritt und akademischem Abschluss (4 Prozent). Was die Durchlässigkeit bezogen auf die Erst- und Zweitausbildung betrifft, so weisen 15 Prozent der Universitätsabsolventinnen und -absolventen als Erstausbildung eine Berufslehre aus. Umgekehrt haben über 12 Prozent der Personen mit einem tertiären beruflichen Abschluss davor eine akademische Ausbildung absolviert.
1.2 Besonderheiten der eidgenössischen Prüfungen
Die eidgenössischen Prüfungen stellen bildungssystematisch einen Sonderfall dar. Nicht der Weg zum Abschluss, d.h. die Ausbildung und ihre Inhalte sind definiert, sondern ausschliesslich die zu nachzuweisenden Berufsqualifikationen. „Prüfung“ ist also im wörtlichen Sinn zu nehmen: Prüfungen testen und bestätigen Berufskompetenzen in arbeitsnahen Situationen. Zulassungsbedingung sind nicht curricular geregelte Kurse, sondern eine einschlägige berufliche Qualifikation und mehrjährige Praxiserfahrung.
Für die Erarbeitung und die Definitionen der einzelnen Prüfungsordnungen („Prüfungsreglemente“) sind Verbände und sonstige Trägerschaften der Arbeitswelt zuständig. Das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) genehmigt die Prüfungsordnungen. Es spricht damit die eidgenössische Anerkennung aus, die zum Verleihen der Fachausweise bzw. Diplome ermächtigt. Die höheren Fachprüfungen unterscheiden sich gegenüber den Berufsprüfungen durch erhöhte Anforderungen.
Die eidgenössischen Prüfungen sind insgesamt sehr dynamisch: Die institutionellen Rahmenbedingungen sind so gestaltet, dass eine Reaktion auf neue oder sich verändernde Bedürfnisse des Arbeitsmarktes innerhalb kurzer Zeit möglich ist, sei dies in Form von Anpassungen bestehender, sei es
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in Form neuer Angebote. Von den über 400 bestehenden eidgenössischen Prüfungen sind ständig sechzig bis hundert Prüfungsordnungen in Revision.
Zurzeit gibt es 240 eidgenössisch anerkannte Berufs- und 170 höhere Fachprüfungen. Jährlich werden mehr als 16‘000 Prüfungsabschlüsse und über 7‘000 eidgenössisch anerkannte Abschlüsse der
5 Zum Beispiel Berufsprüfung Führungsfachmann bzw. Führungsfachfrau: Art. 8 Zulassung: a) Zur Abschlussprüfung wird zugelassen, wer im Besitze eines eidgenössischen Fähigkeitsausweises, eines Maturitätszeugnisses oder eines diesen Zeugnissen gleichwertigen Abschluss ist und eine mindestens dreijährige Berufspraxis, davon mindestens ein Jahr als Leiter einer Gruppe/eines Teams nachweist; b) nicht im Besitze eines Zeugnisses nach lit. a ist, aber eine mindestens fünfjährige Berufspraxis, davon mindestens ein Jahr als Leiter einer Gruppe/eines Teams nachweist. 6 Konferenz der Fachhochschulen der Schweiz (2006). Empfehlungen: Zulassung von Absolvent/innen der Höheren Berufsbildung zu Bachelor-Studiengängen. Bern: Konferenz der Fachhochschulen der Schweiz (http://www.kfh.ch/uploads/empf/doku). 7 Backes-Gellner, U. & Tuor, S. N.. Gleichwertig, andersartig und durchlässig? Die Volkswirtschaft 2010 (7), S. 43 - 46. Diese erstmalige Studie erfasst aus methodologischen Gründen nur die Männer. 8 Beispiele sind Lichtplaner/-in mit eidgenössischem Fachausweis als Reaktion auf die zu befürchteten Engpässe in der Energieversorgung und das für Flora und Fauna bedrohliche Phänomen der Lichtverschmutzung sowie medizinische Praxisleiter/-in mit eidgenössischem Fachausweis als Reaktion auf neue Arten von Praxen (Gruppenpraxen).