Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/152: Änderung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) · 15 Seiten

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1. Einführung

1.1 Ausgangslage

Am 21. Mai 2008 wurde der Schweiz die Verordnung (EG) Nr. 380/20081 als Schengen-Weiterentwicklung notifiziert. Ziel dieser Verordnung war die Einführung biometrischer Daten auf einem Datenchip des einheitlichen Aufenthaltstitels, der in der Schweiz seit dem 12. Dezember 2008 für gewisse Drittstaatsangehörige auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1030/20022 ausgestellt wird. Die Europäische Union (EU) war zur Einschätzung gelangt, dass der einheitlich gestaltete Aufenthaltstitel sehr hohen technischen Anforderungen genügen muss. Dies gilt insbesondere für den Schutz vor Fälschungen und Verfälschungen. Ziel war die Verhinderung und Bekämpfung der illegalen Einwanderung und des illegalen Aufenthalts. Seit dem 24. Januar 2011 stellt die Schweiz für Drittstaatsangehörige, die den Kategorien gemäss Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 entsprechen, einen Ausländerausweis aus, der mit einem Datenchip versehen ist. Mit der vorliegenden Revision der VZAE3 soll die Gruppe der Drittstaatsangehörigen, die einen biometrischen Ausländerausweis erhalten, erweitert werden.

Es steht der Schweiz frei, den Kreis der Personen, die einen biometrischen Ausländerausweis erhalten, auf andere Drittstaatsangehörige zu erweitern. Dies gilt insbesondere für Familienmitglieder von EU/EFTA-Staatsangehörigen, die in der Schweiz leben und zurzeit einen Ausländerausweis in Papierform erhalten. Die Erfahrungen, die seit dem 24. Januar 2011 mit der Ausstellung von biometrischen Ausländerausweisen gemacht wurden, sind positiv. Die Kantone arbeiten tagtäglich mit den Instrumenten, die für die Erfassung der biometrischen Daten notwendig sind. Mehr als eineinhalb Jahre nach der Einführung des Projekts gilt es nun zu prüfen, in welchem Umfang der Kreis der Empfängerinnen und Empfänger des biometrischen Ausländerausweises ausgedehnt werden kann. Damit käme eine grössere Anzahl Personen in den Genuss eines modernen und sicheren Dokuments. Diese Massnahme zielt auch darauf ab, die verschiedenen Ausländerausweise für Drittstaatsangehörige so weit wie möglich zu vereinheitlichen.

1.2 Kreis der Empfängerinnen und Empfänger des biometrischen Ausländerausweises seit 24. Januar 2011

Wie in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 vorgesehen, wird ein Ausländerausweis nur dann mit einem Datenchip versehen, wenn es um die Bescheinigung eines Aufenthalts von mehr als drei Monaten in einem Schengen-Staat geht. Aufenthalte von weniger als drei Monaten werden über die Ausstellung eines Visums geregelt, sofern die betroffenen Drittstaatsangehörigen visumpflichtig sind. Grundsätzlich erhalten alle Staatsangehörigen von Staaten ausserhalb der EU/EFTA einen biometrischen Ausländerausweis, mit Ausnahme der folgenden Kategorien gemäss Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002:

• „Familienangehörige von EU-Bürgerinnen und -Bürgern, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben“.

1 Verordnung (EG) Nr. 380/2008 des Rates vom 18. April 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige, ABl. L 115 vom 29. April 2008, S.1. 2 Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige, ABl. L 157 vom 15. Juni 2002, S. 1.