Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/152: Änderung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) · 15 Seiten
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Aufenthaltskarte vor für Personen, die ein Freizügigkeitsrecht haben und Familienmitglieder von EU/EFTA-Staatsangehörigen sind.
Bei der Verabschiedung der Verordnung (EG) Nr. 380/2008 erklärten ausserdem die Mitgliedstaaten, dass sie für die Ausstellung dieser Aufenthaltskarte das einheitlich gestaltete Format der EU – einschliesslich Biometrie – gebrauchen würden7. Für die Differenzierung dieser Aufenthaltskarte von derjenigen, die Drittstaatsangehörigen ausgestellt wird, sollte ein anderer Titel gebraucht werden („Aufenthaltstitel für Familienangehörige von Unionsbürgern“). Es muss sichergestellt werden, dass alle Drittstaatsangehörigen in den Genuss eines biometrischen Ausländerausweises im Schengen-Raum kommen.
Die Schweiz hat die Unionsbürgerrichtlinie nicht übernommen und ist frei, wie sie die Aufenthaltstitel der nicht von der Verordnung EG (Nr.) 1030/2002 aber von der Unionsbürgerrichtlinie erfassten Drittstaatsangehörigen ausgestalten möchte. Auch für die übrigen Drittstaatsangehörigen, welche nicht von der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 erfasst sind, kann sie die Aufenthaltstitel frei gestalten.
Da die Schweiz aber auch Ausländerausweise für Familienmitglieder von EU/EFTA-Staatsangehörigen, die sich gestützt auf das FZA oder das EFTA-Übereinkommen in der Schweiz aufhalten, ausstellt, ist die Übernahme des einheitlichen Schengen-Modells für den Aufenthaltstitel dieser Personenkategorie aus praktischen Gründen für sie vorteilhaft: So wird dieser Ausländerausweis bereits für Drittstaatsangehörige, die keine Familienmitglieder von EU/EFTA-Staatsangehörigen sind, ausgestellt. Durch die einheitliche Anwendung der technischen Anforderungen der EU würden die Schengen-Regeln für alle Drittstaatsangehörigen im Schengen-Raum in gleicher Weise angewendet werden.
1.4 Vorschlag für den neuen Empfängerkreis
1.4.1 Vereinheitlichung der Ausländerausweise für Drittstaatsangehörige
Im Rahmen dieses Änderungsentwurfs wird vorgeschlagen, den Kreis der Empfängerinnen und Empfänger des biometrischen Ausländerausweises auf andere Drittstaatsangehörige zu erweitern, das heisst auf Familienmitglieder von Staatsangehörigen der EU oder der EFTA, die in der Schweiz leben. Für diese Massnahme spricht, dass die Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige vereinheitlicht werden und dass der sichere Ausländerausweis einem grösseren Personenkreis zugänglich gemacht wird. Auch die auf europäischer Ebene zu beobachtenden Tendenzen veranlassen uns dazu, uns in diese Richtung zu bewegen (s. Punkt 1.3). Ausserdem werden damit Familienmitglieder von EU/EFTA-Staatsangehörigen gleich behandelt wie Familienmitglieder von Schweizer Staatsangehörigen. Sie erhalten somit den gleichen Ausweis zu den gleichen Kosten.
Es steht der Schweiz frei, die Ausstellung eines biometrischen Ausländerausweises für diese Personen vorzusehen, denn weder das FZA noch die Verordnung (EG) Nr. 1030/2002, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 380/2008, sprechen dagegen.
Gemäss Artikel 2 Absatz 3 des Anhangs 1 zum FZA erfolgt für Staatsangehörige der Vertragsparteien die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kostenlos oder
7 „Die Mitgliedstaaten erklären, dass sie für die Ausstellung von Aufenthaltstiteln für Familienangehörige von EU-Bürgern gemäss Artikel 10 der Richtlinie 2004/38/EG das einheitliche Format für Aufenthaltstitel, einschliesslich biometrischer Merkmale, nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 in der durch die Verordnung [380/2008] geänderten Fassung verwenden und die Bezeichnung durch ‚Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers‘ ersetzen. Die Mitgliedstaaten ersuchen den Ausschuss nach Artikel
7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002, technische Lösungen zum Zwecke der Kennzeichnung der Aufenthaltskarte eines Familienangehörigen eines Unionsbürgers zu prüfen.”