Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/152: Änderung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) · 15 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 10Fedlex · Erläuternder Bericht
Bescheinigungen oder Dokumente werden direkt nach Massgabe des FZA ausgestellt.
c. Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 71a VZAE erhalten nach wie vor einen Ausländerausweis in Papierform. Der bestehende Buchstabe b des Artikels 71b Absatz 1 VZAE findet sich somit im neuen Buchstaben c des gleichen Artikels wieder.
Artikel 71d Empfänger des biometrischen Ausländerausweises Absatz 1
Gemäss Artikel 41 Absatz 5 AuG legt der Bundesrat fest, wer über einen biometrischen Ausländerausweis verfügt. Der geltende Artikel 71d Absatz 1 VZAE sieht vor, dass Drittstaatsangehörige, die Familienmitglieder eines Staatsangehörigen der EU oder der EFTA sind, der unter Berufung auf das FZA in der Schweiz lebt und somit von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch macht, unterschiedlich behandelt werden.
Diese Ausnahmeregelung soll aus den bereits erwähnten Gründen aufgehoben werden, und es ist klar zu bestimmen, dass alle Staatsangehörigen ausserhalb der EU/EFTA grundsätzlich einen Ausländerausweis mit Datenchip erhalten.
Nach geltendem Recht erhalten Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige einer Schweizerin oder eines Schweizers sind, nur dann einen biometrischen Ausländerausweis gemäss europäischer Regelung (s. Art. 5 der Verordnung [EG] Nr. 1030/2002 und Punkt 6.4 des Anhangs), wenn der Schweizer Staatsangehörige noch nie von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat. Stellt sich im Gespräch mit der ausstellenden Behörde heraus, dass ein Schweizer Staatsangehöriger mit seinem aus einem Drittstaat stammenden Ehegatten bereits in einem anderen Staat der EU/EFTA gelebt hat unter Berufung auf das FZA, muss die Behörde dem Ehegatten dieses Schweizer Staatsbürgers somit einen nicht biometrischen Ausweis ausstellen.
Diese Praxis soll mit Inkrafttreten der vorliegenden Revision nicht mehr möglich sein. Mit dieser werden fast alle Drittstaatsangehörigen, ausser die Dienstleistungserbringer gemäss Artikel 20 Absatz 1 und 2 FZA, einen biometrischen Ausländerausweis erhalten.
Absatz 3
Neu soll ein Absatz 3 eingefügt werden. Es gilt, die Form des biometrischen Ausländerausweises für Drittstaatsangehörige, die Familienmitglieder eines EU/EFTA-Staatsangehörigen sind, genauer zu bestimmen. Absatz 3 präzisiert, dass der Ausländerausweis mit der Anmerkung „Familienmitglied eines Bürgers der EU/EFTA” zu versehen ist. Diese klare Anmerkung erlaubt es, Drittstaatsangehörige, die durch Heirat oder Abstammung mit einem EU/EFTA-Bürger, der von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, verbunden sind, einfach von anderen Drittstaatsangehörigen zu unterscheiden. Dieser Absatz erfüllt auch die Anforderungen von Artikel 5bisder Verordnung (EG) Nr. 1030/2002.