Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/152: Änderung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) · 15 Seiten

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Diese Personenkategorie wird im Rahmen des vorliegenden Änderungsentwurfs weiterhin einen Aufenthaltstitel in Papierform erhalten. Es handelt sich hierbei um einen besonderen Ausländerausweis, der die Möglichkeit zur Erwerbstätigkeit während einer bestimmten Zeit in der Schweiz bescheinigt. Diese Drittstaatsangehörigen sind zum Aufenthalt in einem EU/EFTA-Staat berechtigt und erhalten von diesem Staat eine Aufenthaltsgenehmigung, die in gewissen Fällen in biometrischer Form ausgestellt werden kann (die Tendenz geht in Richtung Einführung von biometrischen Ausweisen für diese Personen, s. Punkt 1.3). Aufgrund dieser besonderen Situation sehen wir uns veranlasst, zurzeit noch den Ausländerausweis in Papierform beizubehalten und längerfristig eine Modernisierung dieses Dokuments ohne Berücksichtigung der Biometrie ins Auge zu fassen. Es gilt zu verhindern, dass ein Drittstaatsangehöriger über zwei biometrische Ausweise von zwei verschiedenen Staaten verfügt.

Ausserdem unterstehen Drittstaatsangehörige, die als Dienstleistungserbringer oder als von einem Unternehmen mit Sitz in der EU/EFTA entsandte Arbeitnehmer/innen in der Schweiz zugelassen sind, dem AuG. Sie fallen unter den Anwendungsbereich von Artikel 71 Absatz 2 VZAE. Dies bedeutet, dass eine Person, die sich weniger als vier Monate in der Schweiz aufhält, statt eines Ausländerausweises eine Einreiseerlaubnis erhält. Demgegenüber erhält eine Person, die sich länger als 4 Monate in der Schweiz aufhält, weiterhin einen biometrischen Ausländerausweis.

1.5 Auswirkungen der Erweiterung des Empfängerkreises für den biometrischen Ausländerausweis

1.5.1 Praktische Auswirkungen

Mit der Einführung des biometrischen Ausländerausweises für Drittstaatsangehörige, die Familienmitglieder von EU/EFTA-Staatsangehörigen sind, würden diese teilweise gleich behandelt wie Drittstaatsangehörige, die Familienmitglieder von Schweizer Staatsangehörigen sind. Diese beiden Personenkategorien erhielten die gleiche Art Dokument, das praktischer und sicherer ist, und würden den gleichen Preis dafür bezahlen. Ausserdem haben Dokumente, die eine Aufenthaltsbewilligung bescheinigen (Ausweis B) und für Familienmitglieder von EU/EFTA-Staatsangehörigen ausgestellt werden, eine längere Gültigkeitsdauer (maximal 5 Jahre) als Dokumente, die für andere Drittstaatsangehörige ausgestellt werden (Familienmitglieder einer Schweizerin oder eines Schweizers oder Personen ohne familiäre Beziehung zu Schweizer Staatsangehörigen); hier beträgt die Gültigkeitsdauer ein oder zwei Jahre. Bürger der EU/EFTA haben ein Aufenthaltsrecht gestützt auf das FZA von fünf Jahren. Ihre Ehegatten erhalten einen Aufenthaltstitel, dessen Gültigkeitsdauer sich nach der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels richtet, der für den Hauptbegünstigten ausgestellt wurde. Demgegenüber sind Aufenthaltsbewilligungen, die gestützt auf das AuG ausgestellt wurden, grundsätzlich ein Jahr gültig.

Neu werden vier Arten von biometrischen Ausländerausweisen (Ausweis L, B und C) ausgestellt:

1. Biometrischer Ausländerausweis ohne besondere Anmerkung für Drittstaatsangehörige, die in der Schweiz leben und keine familiäre Beziehung zu Staatsangehörigen der EU/EFTA oder der Schweiz haben

2. Biometrischer Ausländerausweis mit der Anmerkung „Familienmitglied” für Drittstaatsangehörige, die Familienmitglieder einer Schweizerin oder eines Schweizers sind