Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/152: Änderung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) · 15 Seiten

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2.2 GebV-AuG

Um den von den Behörden erbrachten Dienstleistungen besser Rechnung zu tragen, wurden mit der Einführung des biometrischen Ausländerausweises drei Gebührentypen in der GebV-AuG (Art. 8) vorgesehen: Bewilligungsgebühr13 (Abs. 1), Ausstellungsgebühr14 (Abs. 2) und Biometrieerfassungsgebühr15 (Abs. 3).

Die bestehende Gebührenregelung muss angepasst werden. Für Drittstaatsangehörige, die einen biometrischen Ausländerausweis erhalten, sind neu die gleichen Gebühren anwendbar. Artikel 8 Absatz 4–6 der GebV-AuG soll nur für EU/EFTA-Staatsangehörige gelten, die direkt von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machen, nicht aber für ihre Familienmitglieder, die Drittstaatsangehörige sind. Zudem ist Artikel 8 Absatz 7 GebV-AuG aufzuheben.

Artikel 8 Kantonale Höchstgebühren Absatz 4

Heute erhalten Drittstaatsangehörige, die Familienmitglieder eines/r EU- oder EFTA-Bürgers oder -Bürgerin sind, einen Ausländerausweis in Papierform. Staatsangehörige von Drittstaaten mit Schweizer Ehegatten erhalten jedoch einen biometrischen Ausländerausweis. Diese Ausstellung unterschiedlicher Ausländerausweise ergibt heute einen Preisunterschied zwischen dem Aufenthaltstitel für Staatsangehörige von Drittstaaten mit Schweizer Ehegatten (biometrischer Ausländerausweis) und dem Aufenthaltstitel derjenigen unter ihnen, die mit EU-Bürgern verheiratet sind und in der Schweiz leben (Ausländerausweis in Papierform). Diese Praxis führt zu einer Ungleichbehandlung.

So bezahlen die Staatsangehörigen von Drittstaaten mit Schweizer Ehegatten beispielsweise für die erstmalige Ausstellung eines biometrischen Ausländerausweises CHF 137.– (Bewilligungsgebühr von CHF 95.– [Art. 8 Abs. 1 Bst. b GebV-AuG], Ausstellungsgebühr CHF 22.– [Art. 8 Abs. 2 Bst. a GebV-AuG] und Biometrieerfassungsgebühr CHF 20.– [Art. 8 Abs. 3 GebV-AuG]). Wie die EU- oder EFTA-Bürger, die sich auf das FZA berufen können, bezahlen die Staatsangehörigen von Drittstaaten, die mit EU/EFTA-Staatsangehörigen verheiratet sind, gemäss Artikel 8 Absatz 4 GebV-AuG für die erstmalige Ausstellung eines nicht biometrischen Ausländerausweises der Kategorie L und B CHF 65.– (Bewilligungsgebühr von CHF 55.–, Ausstellungsgebühr von CHF 10.–) und der Kategorie C CHF 105.– (Bewilligungsgebühr von CHF 95.–, Ausstellungsgebühr von CHF 10.–). Die Höchstgebühr von CHF 65.– entspricht der im FZA festgelegten Ausstellungsgebühr für die schweizerische Identitätskarte (s. Artikel 2 Absatz 3 Anhang I FZA). Neben den CHF 65.– dürfen keine zusätzlichen Gebühren erhoben werden. Für Ausländerausweise der Kategorie C (Niederlassungsbewilligung) gilt dieser günstigere Tarif nicht.

Diese Ungleichbehandlung der Drittstaatsangehörigen soll mit der vorliegenden Revision aufgehoben werden. Neu sollen grundsätzlich alle Staatsangehörigen von Nichtmitgliedstaaten der EU und der EFTA, unabhängig ihrer Familienzugehörigkeit, einen biometrischen Ausländerausweis erhalten. Die Höchstgebühren für die Erstausstellung des

13 Mit der Bewilligungsgebühr werden die Aufwendungen der kantonalen Behörden im Zusammenhang mit Bewilligungserteilung und -verlängerung abgegolten. 14 Die Ausstellungsgebühr soll die Kosten im Zusammenhang mit der Herstellung des Ausländerausweises decken. Die Gebühr für die Ausstellung, für den Ersatz und für alle übrigen Änderungen des biometrischen Ausländerausweises beträgt 22 Franken. 10 Franken beträgt die Ausstellungsgebühr beim nicht biometrischen Ausländerausweis.

15 Die Biometrieerfassungsgebühr beträgt höchstens 20 Franken. Sie soll die Aufwendungen für die Abnahme, Speicherung und Verarbeitung der biometrischen Daten decken.