Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/152: Änderung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) · 15 Seiten
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Mitgliedstaats zu verbleiben10, auf die sich Art. 4 Anhang I FZA und Art. 4 Anhang K Anlage 1 EFTA beziehen), entfällt die Anmerkung bezüglich des Familienmitglieds auf dem Dokument. Diese wird ersetzt durch die Anmerkung „Verbleiberecht“ (s. Art. 71d Abs. 4 VZAE). Ausserdem ist für Drittstaatsangehörige, die ein Verbleiberecht nach Artikel 4 Anhang I FZA oder Artikel 4 Anhang K Anlage 1 EFTA haben und sich auf Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 oder auf Artikel 6 der Richtlinie 75/34/EWG berufen können, eine reduzierte Gebühr für den biometrischen Ausländerausweis anwendbar (s. Art. 8 Abs. 7 und 8 Gebührenverordnung AuG, GebV-AuG11). Diese Gebührenreduktion gilt jedoch nur für die Ausweise B, nicht aber für die Ausweise C, die nicht in den Anwendungsbereich des FZA fallen.
1.4.2 Ausnahme für Drittstaatsangehörige, die von einem Unternehmen mit Sitz in der EU/EFTA entsandt werden
Das FZA und das EFTA-Übereinkommen ermöglichen Arbeitnehmer/innen, die von einem Unternehmen mit Sitz in der EU/EFTA entsandt werden, oder Dienstleistungserbringern aus der EU/EFTA, in die Schweiz einzureisen und sich maximal 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr dort aufzuhalten (Art. 5 FZA und 17 ff Anhang I FZA). Diese Personen kommen in den Genuss des FZA. Die von einem Unternehmen mit Sitz in der EU/EFTA entsandten Arbeitnehmer/innen – eine Ausnahme bilden gegenwärtig Unternehmen mit Sitz in Rumänien und Bulgarien aus bestimmten Branchen (s. Seite 9, letzter Abschnitt dieses erläuternden Berichts) – benötigen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit keinen Aufenthaltstitel während dieses Zeitraums nach Artikel 20 Absatz 1 Anhang I FZA. Um für eine Entsendung in Frage zu kommen, muss eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer aus einem Drittstaat allerdings seit mindestens 12 Monaten in den regulären Arbeitsmarkt eines EU/EFTA-Staates integriert sein. Deshalb erhalten diese entsandten Arbeitnehmer/innen, auch wenn sie Drittstaatsangehörige sind, keinen Aufenthaltstitel und sind vom Entwurf zur Änderung der VZAE nicht betroffen. In der Praxis erhalten sie entweder eine Bescheinigung oder ein Dokument in Papierform, das keine biometrischen Elemente aufweist, in direkter Anwendung des FZA. Ausserdem erhalten sie in den meisten Fällen bereits einen biometrischen Ausländerausweis, der von ihrem Wohnsitzstaat in der EU/EFTA ausgestellt wird, sofern sie Drittstaatsangehörige sind.
Wenn ein Unternehmen mit Sitz in der EU/EFTA Arbeitnehmer/innen aus Drittstaaten für mehr als 90 Tage entsenden muss, gelten die Zulassungsvoraussetzungen des Ausländergesetzes (AuG)12. Solche Fälle sind aber auch in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b FZA geregelt. Dieser sieht vor, dass einem Dienstleistungserbringer nicht nur dann das Einreise- und Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eingeräumt wird, wenn die Bedingung der 90 Tage erfüllt ist, sondern auch bei einer Aufenthaltsdauer von mehr als 90 Tagen, wenn die zuständigen Behörden der betreffenden Vertragspartei eine Bewilligung zur Erbringung einer Dienstleistung erteilt haben. In letzterem Fall sieht Artikel 20 Absatz 2 Anhang I zum FZA vor, dass für entsandte Arbeitnehmer/innen ein Aufenthaltstitel ausgestellt wird, dessen Gültigkeitsdauer der Dauer der Dienstleistung entspricht. Diese Dienstleistungserbringer erhalten einen Aufenthaltstitel, der demjenigen für EU/EFTA-Bürger entspricht. Somit wird gegenwärtig kein biometrischer Ausländerausweis für diese Personen ausgestellt.
10 Richtlinie 74/34/EWG des Rates vom 17. Dezember 1974 über das Recht der Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, nach Beendigung der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats zu verbleiben, ABl. L 14 vom 20. Januar 1975, S. 10.