Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/152: Änderung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) · 15 Seiten
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2. Erläuterungen zu den Bestimmungen
2.1 VZAE
Zunächst gilt es, den Kreis der Personen, die einen biometrischen Ausländerausweis erhalten sollen, neu zu bestimmen. Dieser ist in der VZAE definiert. Somit müssen Artikel 71b Absatz 1 und 71d VZAE angepasst werden.
Artikel 71b Nicht biometrischer Ausländerausweis Absatz 1 Buchstabe a–c
Gemäss den vorstehenden Erläuterungen erhalten Staatsangehörige eines Staates ausserhalb der EU oder EFTA in Zukunft einen biometrischen Ausländerausweis, der mit einem Datenchip versehen ist.
Diese Vorgehensweise entspricht dem Schengen-Recht. Gemäss Artikel 5bisder Verordnung (EG) Nr. 1030/2002, geändert durch Verordnung (EG) Nr. 380/2008, muss ein Staat, falls er den einheitlichen Aufenthaltstitel für andere als die in der Verordnung vorgesehenen Zwecke verwendet, angemessene Massnahmen treffen, um sicherzustellen, dass eine Verwechslung mit dem in Artikel 1 genannten Aufenthaltstitel nicht möglich ist und dass der Zweck auf der Karte eindeutig angegeben wird. Auf Grundlage dieses Artikels kann die Schweiz somit frei entscheiden, ob sie bestimmten Ausländerkategorien ausserhalb des ursprünglichen Geltungsbereichs der Verordnung einen biometrischen Ausweis ausstellen will.
Unter Anlehnung an die von den EU-Mitgliedstaaten angestrebte Lösung wird vorgeschlagen, von der in Artikel 5bisder Verordnung erwähnten Möglichkeit Gebrauch zu machen und Absatz 1 des Artikels 71b VZAE zu ändern. Dieser sieht neu vor, dass die folgenden Ausländerkategorien einen Ausländerausweis in nicht biometrischer Form erhalten:
a. Staatsangehörige der EU und der EFTA, die gestützt auf das FZA/EFTA oder unabhängig davon in der Schweiz arbeiten; beispielsweise wenn ein EU/EFTA-Staatsangehöriger eine Dienstleistung erbringt als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer, die/der von einem Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat entsandt wurde.
b. Arbeitnehmer/innen, die von einem Unternehmen mit Sitz in der EU/EFTA entsandt wurden und länger als 90 Arbeitstage in der Schweiz arbeiten dürfen, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit. Wie bereits unter Punkt 1.4.2 erwähnt, erhalten diese entsandten Arbeitnehmer/innen einen nicht biometrischen Ausländerausweis.
Arbeitnehmer/innen, die von einem Unternehmen mit Sitz in einem EU/EFTA-Staat entsandt werden, sowie Dienstleistungserbringer aus der EU/EFTA, die sich bis zu 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr in der Schweiz aufhalten, unterstehen dem Meldeverfahren gemäss FZA. Eine Ausnahme bilden selbstständig erwerbende Dienstleistungserbringer aus einem EU/EFTA-Staat, für welchen Übergangsbestimmungen gemäss einem Zusatzprotokoll zum FZA gelten, sowie Arbeitnehmer/innen, die von einem Unternehmen mit Sitz in einem solchen Staat entsandt werden. Dies ist zurzeit für Bulgarien und Rumänien der Fall, gemäss Artikel 10 Absatz 2b FZA. Diese Personen müssen ab dem ersten Arbeitstag über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen, um im Bauhaupt- und Baunebengewerbe, im Gartenbau, in der industriellen Reinigung oder im Sicherheitsgewerbe eine Erwerbstätigkeit ausüben zu dürfen. Die für diese Personen notwendigen