Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/152: Änderung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) · 15 Seiten

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gegen Entrichtung eines Betrags, der die Ausstellungsgebühr für Personalausweise von Inländern nicht übersteigen darf. Die Vertragsparteien haben alle erforderlichen Massnahmen zu treffen, um die Formalitäten und Verfahren für die Beschaffung dieser Dokumente so weit wie möglich zu vereinfachen. Es ist klar und nachvollziehbar, dass für EU/EFTA-Bürger der Aufenthalt in der Schweiz nach Massgabe des FZA erleichtert werden muss – beispielsweise durch eine Vereinfachung der Formalitäten, eine Vereinheitlichung der Form und eine Reduktion der Kosten des Ausländerausweises – und dass die Ausübung ihres Freizügigkeitsrechts nicht behindert werden darf. Die Kosten für einen Ausländerausweis sollten also 65 Franken für eine erwachsene Person und 30 Franken für eine minderjährige Person nicht überschreiten. Für diesen Empfängerkreis wird ein Ausländerausweis in Papierform ausgestellt. Diese Vorgehensweise ist hingegen nicht zwingend für deren Familienmitglieder, die Staatsangehörige von Drittstaaten sind. Sie haben nicht unbedingt das gleiche Recht (s. Art. 3 des Anhangs 1 zum FZA), das den Staatsangehörigen der Vertragsparteien vorbehalten ist. Artikel 3 des Anhangs I zum FZA konkretisiert das Recht von Artikel 7 Buchstabe d FZA und sieht insbesondere vor, dass der Ehegatte eines Gemeinschaftsarbeitnehmers das Recht hat, bei diesem Wohnung zu nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Gemäss FZA kann die Gültigkeitsdauer des Ausländerausweises bis zu fünf Jahre betragen und ist an die Gültigkeitsdauer des Ausweises des Ehegatten oder des Familienmitglieds, das der ursprünglich Begünstigte aus dem Abkommen ist, geknüpft. Hingegen ist kein Anspruch auf einen vergünstigten Ausländerausweis vorgesehen, wie dies für EU/EFTA-Staatsangehörige der Fall ist (sowie für die Familienmitglieder mit Verbleiberecht, siehe nachfolgende Erläuterungen). Im Übrigen wird die Form des Ausländerausweises im FZA nicht festgelegt. Es enthält keine Bestimmungen, die gegen die Ausstellung eines biometrischen Ausländerausweises für Familienmitglieder eines EU/EFTA-Staatsangehörigen sprechen würden.

Die Verwendung des bereits bestehenden, einheitlichen Schengen-Formats für biometrische Ausweise durch die Schweiz ist gestützt auf Artikel 5bis8 der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 380/2008 möglich. Gemäss diesem Artikel müssen Verwechslungen vermieden werden, wenn ein Schengen-Staat ausserhalb des definierten Anwendungsbereichs freiwillig einen biometrischen Ausländerausweis ausstellt, und das Dokument muss einen Hinweis auf die Empfängergruppe enthalten. Auf dem neuen biometrischen Ausweis ist eine deutliche Anmerkung anzubringen: „Familienmitglied eines Bürgers der EU/EFTA”. Dies entspricht einerseits den europäischen Anforderungen, und andererseits ist damit rasch ersichtlich, dass es sich bei der Inhaberin oder dem Inhaber des Ausweises um ein Familienmitglied eines EU/EFTA-Staatsangehörigen mit Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Schweiz handelt.

Hält sich hingegen die Inhaberin oder der Inhaber des biometrischen Ausweises aufgrund eines unter bestimmten Voraussetzungen gewährten Verbleiberechts nach dem Tod des Familienmitglieds und EU/EFTA-Staatsangehörigen in der Schweiz auf (nach Art. 3 der Verordnung [EWG] Nr. 1251/70 über das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben9 und nach Art. 3 der Richtlinie 75/34/EWG über das Recht der Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, nach Beendigung der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit im Hoheitsgebiet eines anderen

8 Art. 5bis: „Verwenden die Mitgliedstaaten das einheitliche Format für andere als die in dieser Verordnung vorgesehenen Zwecke, so sind angemessene Massnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass eine Verwechslung mit dem in Artikel 1 genannten Aufenthaltstitel nicht möglich ist und dass der Zweck auf der Karte eindeutig angegeben wird.“ 9 Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 der Kommission vom 29. Juni 1970 über das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben, ABl. L 142 vom 30. Juni 1970, S. 24.