Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/152: Änderung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) · 15 Seiten
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Aus Sicht der Schweiz betrifft dies Drittstaatsangehörige, die Familienmitglieder von EU-Bürgerinnen und -Bürgern (27 Länder) sind, die ihr Freizügigkeitsrecht aufgrund des Freizügigkeitsabkommens4 (FZA) ausüben.
• „Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der EFTA, die Vertragsparteien des Abkommens über den EWR sind, und deren Familienangehörige, die ihr Recht auf Freizügigkeit nach Massgabe dieses Abkommens ausüben“.
Aus Sicht der Schweiz betrifft dies Staatsangehörige der EFTA sowie ihre Familienmitglieder, die ihr Freizügigkeitsrecht aufgrund des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation5 (EFTA) ausüben (Norwegen, Island, Liechtenstein).
Somit geht aus der oben erwähnten EU-Verordnung klar hervor, dass alle Drittstaatsangehörigen, die Familienmitglieder einer Person sind, welche sich auf das FZA beruft, grundsätzlich nicht unter den Anwendungsbereich der genannten Verordnung fallen. Deshalb sind die Schengen-Staaten nicht verpflichtet, ihnen einen biometrischen Ausländerausweis auszustellen.
Die Schweiz hat bei der Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 380/2008, beschlossen, für Personen, die nicht unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, keine biometrischen Ausländerausweise auszustellen. Seit dem 24. Januar 2011 erhalten EU- und EFTA-Staatsangehörige sowie Drittstaatsangehörige, wenn sie Familienangehörige eines/r EU- oder EFTA-Bürgers oder -Bürgerin sind, der/die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch macht, keinen biometrischen Ausländerausweis. Ihnen stellen die Kantonsbehörden einen Ausländerausweis in Papierform aus.
Unabhängig von dieser Personenkategorie fallen andere Ausweiskategorien naturgemäss nicht unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002. Diese besonderen Ausländerausweise werden in Papierform für folgende Personen ausgestellt (Art. 71a und 71b Abs. 1 Bst. b VZAE):
• Personen mit einer Bewilligung für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in einer Grenzzone der Schweiz (Ausweis G)
• Asylsuchende während des Asylverfahrens (Ausweis N)
• Vorläufig aufgenommene Personen (Ausweis F)
• Schutzbedürftige Personen (Ausweis S)
• Personen mit Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen
• Personen, die eine Person mit Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen begleiten und tatsächlich eine Erwerbstätigkeit auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt ausüben (Ausweis Ci)
1.3 Entwicklung auf europäischer Ebene
Die Unionsbürgerrichtlinie RL 2004/38/EG6 betrifft nicht direkt die Biometrie in den Ausländerausweisen. Dennoch sieht diese Richtlinie in Artikel 10 die Ausstellung einer
4 SR 0.142.112.681
5 SR 0.632.31
6 ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 35.